Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

10 / 18

§10
Zahlungen

(1) Der Beitragsschuldner hat die Rundfunkbeiträge auf seine Gefahr auf das Beitragsabwicklungskonto ARD/ZDF/Deutschlandradio bei Banken oder Sparkassen zu leisten.

(2) Der Beitragsschuldner kann die Rundfunkbeiträge nur bargeldlos mittels folgender Zahlungsformen entrichten:

1. Ermächtigung zum Einzug mittels SEPA-Basislastschrift,

2. Einzelüberweisung,

3. Dauerüberweisung.

Beitragsschuldner, die keinen Zugang zu einem Girokonto bei einem Kreditinstitut haben, können den Rundfunkbeitrag bei der für sie zuständigen Rundfunkanstalt in bar entrichten. Der fehlende Zugang zu einem Girokonto ist vorab nachzuweisen. Der Nachweis gilt insbesondere als erbracht durch Vorlage von zwei Ablehnungen ordnungsgemäßer Anträge auf Eröffnung eines Basiskontos aus den in §§ 36 Abs. 1, 37 ZKG genannten Gründen. Die Ablehnungen müssen von zwei unterschiedlichen Kreditinstituten stammen und dürfen nicht älter als ein Jahr sein.

(3) Die Kosten der Zahlungsübermittlung einschließlich eventueller Rücklastschriftkosten hat der Beitragsschuldner zu tragen.

(4) Der Beitragsschuldner ist verpflichtet, die von ihm zu Lasten seines Bankkontos geleisteten Zahlungen der Rundfunkbeiträge zu überprüfen und etwaige Einwendungen geltend zu machen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung zum 1. Januar 2024 (GV. NRW. S. 179).