Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

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§ 11
Säumniszuschläge, Kosten

(1) Werden geschuldete Rundfunkbeiträge nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet, wird ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 Euro fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt. Mit jedem Bescheid kann nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden.

(2) Beitragsschuldner, die ihrer Anzeigepflicht nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 RBStV (Anmeldung), nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 4, 9, 11 und 12 RBStV (Änderungsmeldung) oder nach § 14 Abs. 2 RBStV nicht innerhalb eines Monats nachgekommen sind, haben der Rundfunkanstalt die ihr von Dritten für die Beschaffung der erforderlichen Daten in Rechnung gestellten Kosten (Gebühren und Auslagen) zu erstatten. Die Kosten der Meldedatenübermittlung nach § 11 Abs. 5 RBStV sind nicht zu erstatten.

(3) Die Rundfunkanstalt kann für die Anfertigung und Übersendung von Ablichtungen aus den Verwaltungsakten Kostenerstattung nach den Bestimmungen von Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz verlangen.

(4) Der Rundfunkanstalt entstandene Kosten werden zusammen mit der Rundfunkbeitrags-schuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt.

(5) Beitragsschuldner haben der Rundfunkanstalt die von ihr verauslagten notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung zu erstatten.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung zum 1. Januar 2024 (GV. NRW. S. 179).