Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 15.5.2024

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§ 12
Zinsen

(1) Personen, die ihrer Anzeigepflicht nach § 8 Abs. 1 RBStV nicht oder nicht vollständig nachgekommen sind oder die über rechtlich erhebliche Tatsachen für die Beitragserhebung unrichtige Angaben gemacht haben, haben für die dadurch nicht entrichteten Rundfunkbeiträge Zinsen ab dem dritten Monat nach Beginn der Beitragspflicht zu zahlen. § 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV gilt entsprechend.

(2) Der Gesamtbetrag der infolge der unterlassenen, unvollständigen oder unrichtigen Angaben nicht zum Zeitpunkt der gesetzlichen Fälligkeit entrichteten Rundfunkbeiträge wird jährlich mit 6 vom Hundert verzinst.

(3) Die Zinsen werden zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt.

(4) Zinsen nach Absatz 1 werden nicht erhoben, soweit der Beitragsschuldner in vollem Umfang die unterlassenen Angaben nachholt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unrichtigen Angaben berichtigt und die Rundfunkanstalt erstmals hierdurch von den die Beitragspflicht begründenden Tatsachen vollständig Kenntnis erhält.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung zum 1. Januar 2024 (GV. NRW. S. 179).