Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 02.06.2003 16:39:15.

 

§ 2
Zusammensetzung

(1) Der Sanktionsausschuß besteht aus fünf ordentlichen und fünf stellvertretenden Mitgliedern. Diese werden vom Börsenrat aus dem Kreis der gemäß § 7 des Börsengesetzes zum Börsenhandel zugelassenen Personen für die Dauer von drei Jahren gewählt; dabei ist die Gruppe der freien Makler und Maklerinnen zu berücksichtigen. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Ein Mitglied der Geschäftsführung der Rheinisch-Westfälischen Börse zu Düsseldorf mit der Befähigung zum Richteramt nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.

(2) Der oder die Vorsitzende und sein Stellvertreter oder ihre Stellvertreterin werden für die Wahldauer von den ordentlichen Mitgliedern des Sanktionsausschusses aus ihrer Mitte gewählt. Der oder die Vorsitzende hat unbeschadet der Vorschrift des § 4 Abs. 1 die Vertretung der ordentlichen Mitglieder für die Wahldauer im voraus nach einer Liste zu bestimmen.

(3) Die Mitglieder des Sanktionsausschusses üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen und ihres Verdienstausfalls.

II.
Sanktionsverfahren

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1995 S. 128.Aufgehoben durch VO v. 9. Mai 2003 ( GV. NRW. 2003 S. 264); in Kraft getreten am 29. Mai 2003.

Fn2

SGV. NW. 41.

Fn3

§ 20 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn4

GV. NW. ausgegeben am 9. März 1995.