Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 02.06.2003 16:39:15.

 

§ 7
Ausgeschlossene Personen

(1) An Entscheidungen des Sanktionsausschusses darf nicht mitwirken:

1. wer gemäß § 6 beteiligt ist;

2. wer durch seine Tätigkeit oder durch die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann;

3. wer mit einer Person, die zu dem Personenkreis der Nummern 1 oder 2 gehört, verheiratet oder verheiratet gewesen ist oder wer mit einer solchen Person in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder durch Annahme an Kindes Statt verbunden oder in den Seitenlinien bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht;

4. wer eine natürliche oder juristische Person oder Vereinigung, die zu dem Personenkreis der Nummern 1 oder 2 gehört, kraft Gesetzes oder Vollmacht allgemein oder in diesem Verwaltungsverfahren vertritt, soweit es sich nicht um eine Vertretung in amtlicher Eigenschaft handelt;

5. wer bei einer natürlichen oder juristischen Person oder Vereinigung, die zu dem Personenkreis der Nummern 1 oder 2 gehört, gegen Entgelt beschäftigt ist oder bei ihr als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs tätig ist, soweit er diesem Organ nicht in amtlicher Eigenschaft angehört;

6. wer außerhalb seiner amtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist.

Satz 1 Nr. 5 gilt nicht, wenn der Vor- oder Nachteil nur darauf beruht, daß jemand einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden.

(2) Hält sich ein Mitglied des Sanktionsausschusses für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies dem oder der Vorsitzenden mitzuteilen. Der Ausschuß entscheidet über den Ausschluß. Das betroffene Mitglied darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. Das ausgeschlossene Mitglied darf bei der weiteren Beratung und Beschlußfassung nicht zugegen sein.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1995 S. 128.Aufgehoben durch VO v. 9. Mai 2003 ( GV. NRW. 2003 S. 264); in Kraft getreten am 29. Mai 2003.

Fn2

SGV. NW. 41.

Fn3

§ 20 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn4

GV. NW. ausgegeben am 9. März 1995.