Historische SGV. NRW.

10 / 20

Aufgehoben am 02.06.2003 16:39:15.

 

§ 10
Beweismittel

(1) Der Sanktionsausschuß bedient sich der Beweismittel, die er zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Er kann insbesondere

1. Auskünfte jeder Art einholen,

2. Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen,

3. Urkunden und Akten beiziehen,

4. den Augenschein einnehmen.

(2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben.

(3) Falls der Sanktionsausschuß Zeugen und Sachverständige herangezogen hat, werden sie in entsprechender Anwendung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1995 S. 128.Aufgehoben durch VO v. 9. Mai 2003 ( GV. NRW. 2003 S. 264); in Kraft getreten am 29. Mai 2003.

Fn2

SGV. NW. 41.

Fn3

§ 20 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn4

GV. NW. ausgegeben am 9. März 1995.