Historische SGV. NRW.

13 / 20

Aufgehoben am 02.06.2003 16:39:15.

 

§ 13
Erfordernis der mündlichen Verhandlung

(1) Der Sanktionsausschuß entscheidet nach mündlicher Verhandlung. Hierzu sind die Beteiligten mit angemessener Frist schriftlich zu laden. Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß bei Ausbleiben eines oder einer Beteiligten auch ohne ihn oder sie verhandelt und entschieden werden kann.

(2) Der Sanktionsausschuß kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn

1. der Sanktionsausschuß den Beteiligten mitgeteilt hat, daß er beabsichtigt, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden und keiner der Beteiligten innerhalb einer hierfür gesetzten Frist Einwendungen dagegen erhoben hat;

2. alle Beteiligten auf sie verzichtet haben;

3. wegen Gefahr im Verzug eine sofortige Entscheidung notwendig ist.

(3) Der Sanktionsausschuß soll das Verfahren so fördern, daß es möglichst in einem Verhandlungstermin erledigt werden kann.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1995 S. 128.Aufgehoben durch VO v. 9. Mai 2003 ( GV. NRW. 2003 S. 264); in Kraft getreten am 29. Mai 2003.

Fn2

SGV. NW. 41.

Fn3

§ 20 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn4

GV. NW. ausgegeben am 9. März 1995.