Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 02.06.2003 16:39:15.

 

§ 14
Verlauf der mündlichen Verhandlung

(1) Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. An ihr können Vertreter oder Vertreterinnen der Börsenaufsichtsbehörde teilnehmen. Anderen Personen kann der oder die Vorsitzende die Anwesenheit gestatten, wenn keiner der Beteiligten widerspricht.

(2) Der oder die Vorsitzende hat die Sache mit den Beteiligten zu erörtern und darauf hinzuwirken, daß unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben ergänzt sowie alle für die Feststellung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(3) Jedes Mitglied des Sanktionsausschusses hat das Recht, sachdienliche Fragen zu stellen. Wird eine Frage von einem der Beteiligten beanstandet, so entscheidet der Ausschuß über ihre Zulässigkeit.

(4) Der oder die Vorsitzende ist für die Ordnung verantwortlich und kann Personen, die seine oder ihre Anordnungen nicht befolgen, entfernen lassen. Die Verhandlung kann ohne diese Personen fortgesetzt werden.

(5) Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muß Angaben enthalten über

1. den Ort und den Tag der Verhandlung,

2. den Namen des oder der Vorsitzenden, der erschienenen Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen,

3. den behandelten Verfahrensgegenstand und die gestellten Anträge,

4. den wesentlichen Inhalt der Aussagen der Zeugen und Sachverständigen,

5. das Ergebnis eines Augenscheins.

Die Niederschrift ist von dem oder der Vorsitzenden und, soweit hinzugezogen, auch von dem Schriftführer oder der Schriftführerin zu unterzeichnen

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1995 S. 128.Aufgehoben durch VO v. 9. Mai 2003 ( GV. NRW. 2003 S. 264); in Kraft getreten am 29. Mai 2003.

Fn2

SGV. NW. 41.

Fn3

§ 20 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn4

GV. NW. ausgegeben am 9. März 1995.