Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 02.06.2003 16:39:15.

 

§ 15
Entscheidung

(1) Der Sanktionsausschuß entscheidet unter Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens. In seiner Entscheidung hat er auch über die Kosten des Verfahrens zu befinden.

(2) Bei der Beratung und Abstimmung dürfen nur Ausschußmitglieder zugegen sein, die an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben. In der Niederschrift über die mündliche Verhandlung sind auch die Abstimmungsergebnisse festzuhalten.

(3) Verwaltungsakte, die das Sanktionsverfahren abschließen, sind schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen, mit Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und den Beteiligten zuzustellen.

(4) Wird das Sanktionsverfahren auf andere Weise abgeschlossen, so sind die Beteiligten hiervon zu benachrichtigen.

III.
Rechte der Geschäftsführung

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1995 S. 128.Aufgehoben durch VO v. 9. Mai 2003 ( GV. NRW. 2003 S. 264); in Kraft getreten am 29. Mai 2003.

Fn2

SGV. NW. 41.

Fn3

§ 20 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn4

GV. NW. ausgegeben am 9. März 1995.