Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 02.06.2003 16:39:15.

 

§ 16

Von der Einleitung eines Sanktionsverfahrens ist die Geschäftsführung zu unterrichten. Ergeben sich in einem Sanktionsverfahren Tatsachen, die die Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung rechtfertigen, so ist das Verfahren an die Geschäftsführung abzugeben. Diese ist berechtigt, in jeder Lage des Verfahrens von dem Sanktionsausschuß Berichte zu verlangen und das Verfahren an sich zu ziehen.

Hat die Geschäftsführung ein Sanktionsverfahren übernommen und erweist es sich, daß die Zulassung nicht zurückzunehmen oder zu widerrufen ist, so verweist sie das Verfahren an den Sanktionsausschuß zurück.

IV.
Mitwirkung der Börsenaufsichtsbehörde

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1995 S. 128.Aufgehoben durch VO v. 9. Mai 2003 ( GV. NRW. 2003 S. 264); in Kraft getreten am 29. Mai 2003.

Fn2

SGV. NW. 41.

Fn3

§ 20 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn4

GV. NW. ausgegeben am 9. März 1995.