Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 02.06.2003 16:39:15.

 

§ 17
Rechte, Information

Von der Einleitung oder Ablehnung eines Sanktionsverfahrens ist die Börsenaufsichtsbehörde zu unterrichten. Allen von der Börsenaufsichtsbehörde gestellten Beweisanträgen muß stattgegeben werden. Deren Vertreter oder Vertreterinnen haben das Recht, allen Verhandlungen beizuwohnen und ihnen geeignet erscheinenden Anträge sowie Fragen an die Beteiligten, die Zeugen und die Sachverständigen zu stellen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1995 S. 128.Aufgehoben durch VO v. 9. Mai 2003 ( GV. NRW. 2003 S. 264); in Kraft getreten am 29. Mai 2003.

Fn2

SGV. NW. 41.

Fn3

§ 20 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn4

GV. NW. ausgegeben am 9. März 1995.