Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 07.12.2001 11:49:12.

 

§ 4 (Fn 5)

(1) Das Rechnungsprüfungsamt hat folgende gesetzliche Aufgaben:

a) die Prüfung der Rechnung,

b) die laufende Prüfung der Kassenvorgänge und -belege zur Vorbereitung der Prüfung der Jahresrechnung,

c) die dauernde Überwachung der Kassen des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe und seiner Sondervermögen sowie die Vornahme der Kassenprüfungen,

d) bei Automation im Bereich der Haushaltswirtschaft die Prüfung der Programme vor ihrer Anwendung,

e) die Prüfung der Finanzvorfälle gem. § 56 Abs. 3 des Haushaltsgrundsätzegesetzes und gem. § 100 Abs. 4 der Landeshaushaltsordnung,

f) die Prüfung von Vergaben.

(2) Dem Rechnungsprüfungsamt werden folgende Aufgaben übertragen:

a) die Prüfung der Vermögens- und Schuldenverwaltung einschl. der Prüfung der Vorräte und der Vermögensbestände,

b) die Prüfung von Kassenanordnungen vor ihrer Zuleitung an die Kassen, wobei Umfang und Zeitabschnitt vom Leiter bestimmt werden,

c) die Prüfung der Verwaltung und der Einrichtungen auf Sauberkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit,

d) die Prüfung der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens der Sondervermögen, wobei auf die Jahresabschlußprüfung nach § 103a GO NW mit abzustellen ist,

e) die Prüfung der Verwaltung des eigenen Geldes der in Einrichtungen des Landschaftsverbandes betreuten Personen,

f) die Prüfung von Handvorschüssen,

g) die Prüfung von Bauausführungen und Bauabrechnungen,

h) die Prüfung von selbständigen Einrichtungen, soweit dem Landschaftsverband die Trägerschaft oder Geschäftsführung obliegt, oder von ihm übernommen worden ist, sowie in den Fällen, in denen die Prüfung durch öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Vereinbarung übernommen worden ist.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1978 S. 282, geändert am 19. 2. 1982 (GV. NW. S. 79), 15. 11. 1990 (GV. NW. S. 645).Aufgehoben durch Neufassung v. 15.11.2001 (GV. NRW. S. 814).

Fn2

SGV. NW. 202.

Fn3

SGV. NW. 2023.

Fn4

§ 3 Abs. 2 geändert am 15. 11. 1990 (GV. NW. S. 645); in Kraft getreten am 15. November 1990.

Fn5

§ 4 geändert am 19. 2. 1982 (GV. NW. S. 79); in Kraft getreten am 13. März 1982.

Fn6

§ 9 geändert am 19. 2. 1982 (GV. NW. S. 79); in Kraft getreten am 13. März 1982.

Fn7

§ 12 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn8

GV. NW. ausgegeben am 11. Juli 1978.