Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 07.12.2001 11:49:12.

 

§ 7

(1) Das Rechnungsprüfungsamt ist von der Absicht, wesentliche Änderungen in der Organisation der Verwaltung oder auf dem Gebiet des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens vorzunehmen, insbesondere wenn damit Umstellungen auf automatisierte Datenverarbeitung (ADV) sowie Änderungen in diesem Bereich verbunden sind, so rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, daß es sich vor der Entscheidung gutachtlich äußern kann.

(2) Dem Rechnungsprüfungsamt sind im Bereich der Haushaltswirtschaft die Fertigstellung und Übernahme aller ADV-Programme sowie Programmänderungen so rechtzeitig mitzuteilen, daß es sie vor deren Anwendung prüfen kann.

(3) Das Rechnungsprüfungsamt ist unverzüglich über besondere Vorkommnisse im Rechenzentrum zu unterrichten, insbesondere über Mängel, die die Sicherheit betreffen und über Fehler oder Verzögerungen von erheblicher Bedeutung.

(4) Dem Rechnungsprüfungsamt sind alle Vorschriften und Verfügungen, durch die Bestimmungen des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens erlassen, geändert, erläutert oder aufgehoben werden, sogleich bei ihrem Erscheinen zuzuleiten. Das gilt auch für alle übrigen Vorschriften und Verfügungen, die das Rechnungsprüfungsamt als Prüfungsunterlagen benötigt, wie Arbeitsordnungen, Dienstpläne, Lohntarife, Preisverzeichnisse, Gebührenordnungen, Pflegesatzregelungen, ADV-Dokumentationen und dergleichen.

(5) Das Rechnungsprüfungsamt ist von der betroffenen Dienststelle unter Darlegung des Sachverhaltes unmittelbar und unverzüglich von der Eröffnung von Konkursverfahren zu unterrichten, ferner, wenn sich ein begründeter Verdacht auf dienstliche Verfehlungen oder Unregelmäßigkeiten ergibt, durch die ein Vermögensschaden für den Landschaftsverband entstanden oder zu vermuten ist. Das gleiche gilt bei Unfällen mit Dienstkraftwagen sowie bei Diebstahl, Beraubung, Brand usw.

(6) Kassenfehlbeträge von mehr als 50,- DM sind dem Rechnungsprüfungsamt unverzüglich mitzuteilen.

(7) Dem Rechnungsprüfungsamt sind die Prüfungsberichte anderer Prüfungsorgane wie Bundesrechnungshof, Landesrechnungshof, der Regierungspräsidenten, Finanzämter sowie der Wirtschaftsprüfer zuzuleiten.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1978 S. 282, geändert am 19. 2. 1982 (GV. NW. S. 79), 15. 11. 1990 (GV. NW. S. 645).Aufgehoben durch Neufassung v. 15.11.2001 (GV. NRW. S. 814).

Fn2

SGV. NW. 202.

Fn3

SGV. NW. 2023.

Fn4

§ 3 Abs. 2 geändert am 15. 11. 1990 (GV. NW. S. 645); in Kraft getreten am 15. November 1990.

Fn5

§ 4 geändert am 19. 2. 1982 (GV. NW. S. 79); in Kraft getreten am 13. März 1982.

Fn6

§ 9 geändert am 19. 2. 1982 (GV. NW. S. 79); in Kraft getreten am 13. März 1982.

Fn7

§ 12 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn8

GV. NW. ausgegeben am 11. Juli 1978.