Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 27.11.2001 08:47:09.

 

§ 6 (Fn 4)
Übertragene Aufgaben

Dem Rechnungsprüfungsamt werden weiterhin übertragen:

1. die Prüfung der Vermögens- und Schuldenverwaltung einschließlich der Prüfung der Vorräte und Vermögensbestände,

2. das Recht zur Prüfung von Kassenanordnungen vor ihrer Zuleitung an die Kasse des Landschaftsverbandes und die Kassen seiner Sondervermögen. Umfang und Zeitabschnitt bestimmt der Leiter des Rechnungsprüfungsamtes (sachlich und zeitlich beschränkte Visakontrolle),

3. die Mitwirkung bei der Aufklärung von Fehlbeständen am Vermögen des Landschaftsverbandes ohne Rücksicht auf Art und Entstehungsgrund,

4. die Prüfung der Zentralverwaltung und der Außendienststellen des Landschaftsverbandes auf Sauberkeit, Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und zügigen Ablauf der Verwaltungsgeschäfte,

5. die Prüfung der Wirtschaftsführung und des Rechnungswesens der Sondervermögen, wobei auf die Jahresabschlußprüfung nach § 106 GO NW mit abzustellen ist,

6. die Prüfung der Betätigung des Landschaftsverbandes als Gesellschafter, Aktionär oder Mitglied in Gesellschaften und anderen Vereinigungen des privaten Rechts sowie Kassen-, Buch- und Betriebsprüfung, die sich der Landschaftsverband bei einer Beteiligung, bei der Hingabe eines Darlehens oder sonst vorbehalten hat,

7. die Prüfung der Handvorschüsse in der Zentralverwaltung.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1980 S. 916, geändert am 18. 3. 1985 (GV. NW. S. 317), 19. 1. 1995 (GV. NW. S. 284).Aufgehoben durch Neufassung v. 28.9.2001 (GV. NRW. S. 750).

Fn2

SGV. NW. 2022.

Fn3

SGV. NW. 2023.

Fn4

§ 5 und § 6 geändert am 19. 1. 1995 (GV. NW. S. 284); ausgegeben am 19. April 1995.

Fn5

§ 7 geändert am 18. 3. 1985 (GV. NW. S. 317); ausgegeben am 9. Mai 1985.

Fn6

§ 17 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift

Fn7

GV. NW. ausgegeben am 17. November 1980.

Fn8

SGV. NW. 2022.