Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 27.11.2001 08:47:09.

 

§ 14
Unregelmäßigkeiten

(1) Das Rechnungsprüfungsamt ist von der im Einzelfall betroffenen Dienststelle unter Darlegung des Sachverhalts unmittelbar und unverzüglich zu unterrichten, wenn sich ein begründeter Verdacht dienstlicher Verfehlungen, Unregelmäßigkeiten und sonstigen Ursachen ergibt, durch die ein Vermögensschaden für den Landschaftsverband entstanden oder zu befürchten ist. Diese Regelung gilt auch für das vom Landschaftsverband zu verwaltende Fremdvermögen.

(2) Vorkommnisse nach Abs. 1 sind dem Rechnungsprüfungsamt von dem Leiter der Organisationseinheit oder der Außendienststelle mitzuteilen. Ist dieser selbst betroffen, so macht der Vertreter die Mitteilung. Zugleich ist der Direktor des Landschaftsverbandes zu benachrichtigen. In Eilfällen wird die Mitteilung - bei Außendienststellen auch an die betreffende Organisationseinheit der Zentralverwaltung - telefonisch weitergegeben.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1980 S. 916, geändert am 18. 3. 1985 (GV. NW. S. 317), 19. 1. 1995 (GV. NW. S. 284).Aufgehoben durch Neufassung v. 28.9.2001 (GV. NRW. S. 750).

Fn2

SGV. NW. 2022.

Fn3

SGV. NW. 2023.

Fn4

§ 5 und § 6 geändert am 19. 1. 1995 (GV. NW. S. 284); ausgegeben am 19. April 1995.

Fn5

§ 7 geändert am 18. 3. 1985 (GV. NW. S. 317); ausgegeben am 9. Mai 1985.

Fn6

§ 17 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift

Fn7

GV. NW. ausgegeben am 17. November 1980.

Fn8

SGV. NW. 2022.