Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 27.11.2001 15:40:16.

 

§ 1
Wahlvorbereitung

(1) Der Gemeindedirektor teilt dem Personalrat oder, falls ein solcher nicht besteht, den Beschäftigten des Eigenbetriebs spätestens zwölf Wochen vor dem Tag der Kommunalwahl (maßgeblicher Zeitpunkt) mit, daß die Versammlung der Beschäftigten des Eigenbetriebs dem Rat der Gemeinde für die nach § 93 Abs. 3 Satz 4 der Gemeindeordnung zu wählenden Beschäftigten Vorschläge zu machen hat. Muß der Werksausschuß im Laufe der Wahlzeit des Rates neu gebildet werden, gilt ein vom Rat zu bestimmender Tag als maßgeblicher Zeitpunkt. Falls für mehrere Eigenbetriebe ein gemeinsamer Werksausschuß zu bilden ist, ergeht die Mitteilung im Sinne von Satz 1 an den Personalrat oder, falls ein solcher nicht besteht, an die Beschäftigten der Eigenbetriebe mit dem Hinweis, daß die Versammlung der Beschäftigten der Eigenbetriebe die Vorschläge zu machen hat. Die Wahl der vorzuschlagenden Beschäftigten ist so durchzuführen, daß die Vorschläge der Versammlung der Beschäftigten mindestens drei Wochen vor dem maßgeblichen Zeitpunkt feststehen.

(2) Versammlung der Beschäftigten im Sinne dieser Verordnung ist die Gesamtheit aller wahlberechtigten Beschäftigten des Eigenbetriebs oder, falls für mehrere Eigenbetriebe ein gemeinsamer Werksausschuß zu bilden ist, die Gesamtheit aller wahlberechtigten Beschäftigten der Eigenbetriebe.

(3) Personalrat im Sinne dieser Verordnung ist der für den Eigenbetrieb zuständige Personalrat oder, falls für mehrere Eigenbetriebe ein gemeinsamer Werksausschuß zu bilden ist, der für den Eigenbetrieb mit der größten Beschäftigtenzahl zuständige Personalrat. Entsprechendes gilt, wenn Teile eines Eigenbetriebs zu selbständigen Dienststellen im Sinne des § 7 Abs. 2 LPVG erklärt worden sind.

(4) Die Frist nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einvernehmen mit dem Personalrat abgekürzt werden, soweit die Frist nach § 5 Abs. 1 Satz 1 eingehalten wird.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1984 S. 568.Aufgehoben durch Neufassung v. 24.10.2001 (GV. NRW. S. 773).

Fn 2

SGV. NW. 2023.

Fn 3

SGV. NW. 2035.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 17. September 1984.