Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 27.11.2001 15:40:16.

 

§ 10
Wahlniederschrift

(1) Nach Ermittlung der vorgeschlagenen Bewerber fertigt der Wahlvorstand eine Niederschrift, die von sämtlichen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muß enthalten

1. die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen;

2. die Zahl der gültigen Stimmen;

3. die jedem Bewerber zugefallene Stimmenzahl;

4. die Zahl der ungültigen Stimmen;

5. die Namen der für den Vorschlag nach § 93 Abs. 3 Satz 4 der Gemeindeordnung gewählten Bewerber.

(2) Besondere Vorkommnisse bei der Wahlhandlung oder der Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Niederschrift zu vermerken.

(3) Die Wahlakten sind mindestens für die Dauer der Wahlzeit der Gewählten durch den Personalrat aufzubewahren. §§ 22 und 23 WO-LPVG gelten sinngemäß.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1984 S. 568.Aufgehoben durch Neufassung v. 24.10.2001 (GV. NRW. S. 773).

Fn 2

SGV. NW. 2023.

Fn 3

SGV. NW. 2035.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 17. September 1984.