Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 02.01.2004 13:00:55.

 

§ 1

Kampfmittel im Sinne dieser Verordnung sind gewahrsamslos gewordene Gegenstände militärischer Herkunft und Teile solcher Gegenstände, die

1. Explosivstoffe enthalten oder aus Explosivstoffen bestehen (z. B. Patronen, Granaten, Bomben, Zünder, Minen, Spreng-, Treib- und Zündmittel; dazu gehören auch Raketen für militärische Anwendung einschließlich der Treibsätze),

2. Kampfstoffe, Nebelstoffe, Brandkampfstoffe und Reizstoffe enthalten.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1993 S. 887.Außer Kraft getreten aufgrund § 7 Abs. 2 mit Ablauf des 9. Dezember 2003.

Fn2

SGV. NW. 2060.

Fn3

GV. NW. ausgegeben am 9. Dezember 1993.