Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 02.01.2004 13:00:55.

 

§ 3

Sammeln, Bearbeiten und sonstiges Behandeln von Kampfmitteln sowie deren Besitz ist nur den Stellen gestattet, die durch den Regierungspräsidenten mit der Beseitigung der Kampfmittel beauftragt sind.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1993 S. 887.Außer Kraft getreten aufgrund § 7 Abs. 2 mit Ablauf des 9. Dezember 2003.

Fn2

SGV. NW. 2060.

Fn3

GV. NW. ausgegeben am 9. Dezember 1993.