Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 02.01.2004 13:00:55.

 

§ 5

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1. entgegen § 2 die Entdeckung oder den Besitz von Kampfmitteln nicht oder nicht unverzüglich anzeigt.

2. entgegen § 3 Kampfmittel sammelt, bearbeitet oder sonst behandelt, ohne durch den Regierungspräsidenten mit deren Beseitigung beauftragt zu sein,

3. entgegen § 4 Flächen betritt, auf denen Kampfmittel entdeckt worden sind.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark geahndet werden. Zuständige Behörde für die Ahndung ist gemäß § 31 Abs. 2 des Ordnungsbehördengesetzes die örtliche Ordnungsbehörde.

(3) Gegenstände, die durch eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 gewonnen oder erlangt sind, können eingezogen werden.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1993 S. 887.Außer Kraft getreten aufgrund § 7 Abs. 2 mit Ablauf des 9. Dezember 2003.

Fn2

SGV. NW. 2060.

Fn3

GV. NW. ausgegeben am 9. Dezember 1993.