Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 02.01.2001 15:23:34.

 

§ 1
Eichung und sonstige Prüfung

(1) Zuständig für die Eichung und die sonstige Prüfung von Meßgeräten sind die Eichämter. Die Ordnungszahlen, Sitze und Bezirke der Eichämter ergeben sich aus Anlage 1. (Anlage 1)

(2) Die Eichung und die sonstige Prüfung bestimmter Meßgeräte werden einzelnen Eichämtern in Bezirken anderer Eichämter nach Maßgabe der Anlage 2 übertragen. (Anlage 2)

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1988 S. 412. Aufgehoben durch Neufassung v. 28.11.2000 (GV. NRW. S. 763), in Kraft getreten am 1. Januar 2001.

Fn 2

SGV. NW. 2005.

Fn 3

§ 10 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.