Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 02.01.2001 15:23:34.

 

§ 3
Prüfstellen

(1) Die Landeseichdirektion Nordrhein-Westfalen ist zuständig für

1.

a) die Anerkennung einer Prüfstelle nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Eichgesetz,

b) die Erteilung der Befugnis zur Beglaubigung fremder Meßgeräte an Nebenprüfstellen und Außenprüfstellen nach § 49 Abs. 3 Eichordnung,

c) die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung nach § 50 Eichordnung,

2. die Erteilung der Betriebserlaubnis für eine Prüfstelle nach § 56 Eichordnung,

3. die Ermächtigung der Prüfstelle zur Vornahme von Sonderprüfungen nach § 60 Abs. 2 Eichordnung,

4.

a) die Bestellung des Leiters einer Prüfstelle und dessen Stellvertreters nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Eichgesetz,

b) die Prüfung der Sachkunde des Leiters einer Prüfstelle und dessen Stellvertreters nach § 6 Abs. 4 Satz 2 Eichgesetz,

c) die Erteilung von Ausnahmen nach § 53 Abs. 3 Eichordnung,

d) die Rücknahme und den Widerruf der Bestellung nach § 55 Eichordnung,

5. die Entgegennahme von Anzeigen nach § 58 Abs. 2 Eichordnung.

(2) Die Eichämter Dortmund, Düsseldorf und Köln sind jeweils in den Bezirken der Eichämter nach Maßgabe der Anlage 3 zuständig für (Anlage 3)

1. die Aufsicht über die Prüfstellen nach § 6 Abs. 3 Eichgesetz,

2. die Verpflichtung des Leiters der Prüfstelle und dessen Stellvertreters nach § 6 Abs. 4 Satz 1 Eichgesetz.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1988 S. 412. Aufgehoben durch Neufassung v. 28.11.2000 (GV. NRW. S. 763), in Kraft getreten am 1. Januar 2001.

Fn 2

SGV. NW. 2005.

Fn 3

§ 10 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.