Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 10.04.2002 10:51:04.

 

§ 2 (Fn 3)
Anwendung der Gebührenordnung für die
Vermessungs- und Katasterbehörden

(1) Leistungen, die mit den in den Nummern 7, 8.3 und 9 bis 15 des Gebührenverzeichnisses der Gebührenordnung für die Vermessungs- und Katasterbehörden in Nordrhein-Westfalen (VermGebO NW) vom 26. April 1973 (GV. NW. S. 308), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. September 1996 (GV. NW. S. 372), geregelten Gebührentatbeständen übereinstimmen, sind nach den Bestimmungen dieses Gebührenverzeichnisses in seiner jeweils geltenden Fassung abzurechnen, soweit nicht § 5 Anwendung findet. Außerdem sind nach dem Gebührenverzeichnis abzurechnen Grenzmaße (Nr. 4.8), die in beantragte oder vorgelegte Karten, Pläne, Zeichnungen und dgl. eingetragen werden. Wird das Gebührenverzeichnis geändert, sind vorstehende Leistungen nach den Bestimmungen des bisherigen Gebührenverzeichnisses abzurechnen, wenn sie vor Inkrafttreten der Änderung beantragt worden sind und bei Inkrafttreten der Änderung ausführbar sind.

(2) Mit den Gebühren nach Absatz 1 ist auch der Arbeitsaufwand abgegolten, der mit dem Beschaffen von Vermessungsunterlagen und dem Einreichen von Vermessungsschriften beim Katasteramt verbunden ist.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1993 S. 289, geändert durch VO v. 7. 9. 1996 (GV. NW. S. 378).Aufgehoben durch Neufassung v. 21.1....2002 (GV. NRW. S. 47).

Fn2

SGV. NW. 7134.

Fn3

§ 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 geändert durch VO v. 7. 9. 1996 (GV. NW. S. 378); in Kraft getreten am 27. September 1996.

Fn4

§ 12 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn5

GV. NW. ausgegeben am 11. Juni 1993.