Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 10.04.2002 10:51:04.

 

§ 10
Auslagen

(1) Die allgemeinen Geschäftsunkosten und die Unkosten für die Vorhaltung der vermessungstechnischen Geräte und Instrumente, der Rechenmaschinen, der Vordrucke, des Schreib- und Zeichenmaterials usw. sind mit den Kosten nach dieser Verordnung abgegolten, soweit nicht § 3 Abs. 3 eingreift.

(2) Werden im Zusammenhang mit einer Leistung Auslagen notwendig, die nicht bereits in die Kosten einbezogen sind, so hat der Kostenschuldner sie zu erstatten. Als nicht bereits in die Kosten einbezogen gelten

1. Entgelte für Postsendungen, Postaufträge und Telefongespräche (Telefax) einschließlich etwaiger zusätzlicher und sonstiger Leistungen (z. B. Einschreiben, Nachnahme u. ä.) mit Ausnahme von Standard- und Kompaktbriefen, Postkarten sowie Telefongesprächen (Telefax) im Ortsnetzbereich und in der Nahtarifzone,

2. besondere Aufwendungen für Verpackungsmaterial (Kartenbehälter, Mappen und dgl.),

3. Aufwendungen für Material, das für die Kennzeichnung und Sicherung der Vermessungs- und Grenzpunkte benötigt und nicht vom Kostenschuldner beschafft wird,

4. Aufwendungen für selbst gefertigte Vermessungsunterlagen (Absatz 4),

5. Aufwendungen für die Bereitstellung nicht eigener Spezialinstrumente, -geräte und spezieller DV-Anwendungsprogramme sowie nicht eigener DV-Systeme (vgl. § 3 Abs. 3),

6. Aufwendungen für weitere Abschriften, Durchschriften, Ablichtungen und sonstige Vervielfältigungen, die zur sachgerechten Durchführung eines Antrags oder auf besondere Veranlassung des Kostenschuldners zusätzlich hergestellt werden,

7. Aufwendungen für Übersetzungen, die auf besonderen Antrag gefertigt werden,

8. Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen,

9. die bei Tätigkeiten außerhalb der Geschäftsstelle verauslagten Beträge

a) für Fahrkosten (Absatz 5),

b) für Tagegelder, sofern Leistungen nach dem Zeitaufwand (§ 3) vergütet werden,

c) für Übernachtungen (Absatz 6),

10. Aufwendungen, die durch die Inanspruchnahme von Behörden, öffentlichen Einrichtungen und anderen Personen entstehen,

11. die Kosten für die

a) Beförderung und

b) Verwahrung

von Sachen einschließlich Versicherung (vgl. auch Absatz 5 Satz 2),

12. Mehrkosten, die durch andere als die in Nummer 6 aufgeführten Sonderwünsche des Kostenschuldners entstehen (Absatz 7).

(3) Verauslagte Gebühren für die Ergänzung unvollständiger Vermessungsschriften durch das Katasteramt dürfen dem Kostenschuldner nicht als Auslage in Rechnung gestellt werden.

(4) Im Falle des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 4 kann neben der vom Katasteramt erhobenen Beglaubigungsgebühr als Auslage der Betrag angesetzt werden, der ohne die Mitwirkung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs an der Herstellung der Vermessungsunterlagen dem Katasteramt zu zahlen gewesen wäre.

(5) Beim Einsatz eines Kraftfahrzeugs sind 80 Pfennige je Fahrkilometer zu berechnen; der Betrag ist bei Erledigung mehrerer Anträge anteilig festzusetzen. Mit diesem Satz sind auch die Kosten für die Beförderung von Meßgeräten, geodätischen Instrumenten und des Abmarkungsmaterials (Absatz 2 Satz 2 Nr. 11 Buchstabe a) abgegolten.

(6) Für notwendige Übernachtungen sind die für eine angemessene Unterbringung entstandenen Unkosten anzusetzen, mindestens in Höhe der nach den jeweils geltenden Lohnsteuerrichtlinien zulässigen Pauschbeträge.

(7) Im Falle des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 12 ist das Maß des höheren Arbeitsaufwandes (z.B. für Vergrößerung oder Verkleinerung) und der höheren Sachaufwendungen (z.B. für besondere Papiere oder Folien) zu berücksichtigen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1993 S. 289, geändert durch VO v. 7. 9. 1996 (GV. NW. S. 378).Aufgehoben durch Neufassung v. 21.1....2002 (GV. NRW. S. 47).

Fn2

SGV. NW. 7134.

Fn3

§ 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 geändert durch VO v. 7. 9. 1996 (GV. NW. S. 378); in Kraft getreten am 27. September 1996.

Fn4

§ 12 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn5

GV. NW. ausgegeben am 11. Juni 1993.