Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 26.06.2003 11:21:39.

 

§ 2
Allgemeine Vorschriften

(1) Pflanzliche Abfälle dürfen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen (§ 4 Abs. 1 AbfG) beseitigt werden. Das gilt nicht, soweit pflanzliche Abfälle einem Beseitigungspflichtigen nach § 3 Abs. 1 AbfG zu überlassen sind.

(2) Die pflanzlichen Abfälle dürfen nur auf die in dieser Verordnung vorgesehene Art und Weise beseitigt werden. Weitergehende Anforderungen können gestellt werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit geboten ist. Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle kann im Einzelfall ganz oder teilweise untersagt werden, wenn es geeignet ist, eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Ausnahmen von Satz 1 können im Einzelfall in sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 2 AbfG zugelassen werden.

(3) Sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften, insbesondere über Genehmigungserfordernisse oder besondere Anforderungen, bleiben unberührt.

(4) Die Vorschriften des Absatzes 2 und der §§ 3 bis 7 gelten nicht für die Verwendung pflanzlicher Rückstände zu Feuern, die auf überliefertem Brauchtum beruhen. § 7 Landes-Immissionsschutzgesetz (LImSchG) vom 18. März 1975 (GV. NW. S. 232) ist zu beachten.

(5) Zuständig für Entscheidungen nach dieser Verordnung ist die örtliche Ordnungsbehörde. Vorschriften über die Zuständigkeit in Bußgeldangelegenheiten bleiben unberührt.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1978 S. 530, geändert durch Art. 2 d. VO zur Beschränkung landesrechtlicher Ordnungswidrigkeiten v. 6. 11. 1984 (GV. NW. S. 670).Aufgehoben durch VO v. 11.2.2003 (GV. NRW. S. 71); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Mai 2003.

Fn2

§ 7 neu gefaßt durch Art. 2 d. VO v. 6. 11. 1984 (GV. NW. S. 670); in Kraft getreten am 1. Dezember 1984.

Fn3

Die Vorschrift trat am 29. Juli 1976 in Kraft. Die vom Inkrafttreten bis zum Zeitpunkt der Neubekanntmachung eingetretenen Änderungen ergeben sich aus der vorangestellten Bekanntmachung.