Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 26.06.2003 11:21:39.

 

§ 3
Verbrennen von Stroh

(1) Stroh, das auf landwirtschaftlich genutzten Grundstücken als Abfall anfällt, darf nach Maßgabe der folgenden Absätze verbrannt werden, wenn es im Rahmen der Bewirtschaftung nicht verwertet werden kann, insbesondere Maßnahmen nach § 1 wirtschaftlich nicht vertretbar sind.

(2) Das Verbrennen ist nur außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zu folgenden Zeiten zulässig:

montags bis freitags

von 9 bis 19 Uhr

samstags

von 9 bis 14 Uhr

Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Luftverunreinigungen, insbesondere durch Rauchentwicklung, sowie ein Übergreifen des Feuers durch Ausbreiten der Flammen oder durch Funkenflug über den Verbrennungsort hinaus, sind zu verhindern; den Tieren ist die Fluchtmöglichkeit offenzuhalten.

Dazu ist folgendes zu beachten:

1. Das Stroh muß zu Schwaden zusammengefaßt werden. Zwischen den einzelnen Schwaden ist ein Abstand von mindestens 3 m freizuhalten.

2. Als Mindestabstände sind einzuhalten:

a) 100 m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden,

b) 25 m von sonstigen baulichen Anlagen,

c) 50 m von öffentlichen Verkehrsflächen,

d) 100 m von Wäldern, Mooren und Heiden,

e) 25 m von Wallhecken, Windschutzstreifen, Feldgehölzen und Gebüschen,

f) 10 m von befestigten Wirtschaftswegen.

3. Stoppelfelder sind allseitig durch einen 5 m breiten Bearbeitungsstreifen (Pflug-, Grubber- oder Fräserarbeit) zu sichern, es sei denn, sie grenzen an Hackfrucht- oder umgebrochene Ackerflächen. Größere Stoppelfelder sind durch 5 m breite Bearbeitungsstreifen in höchstens 3 ha große Flächen aufzuteilen.

4. Wallhecken, Windschutzstreifen, Feldgehölze und Gebüsche sind durch einen 10 m breiten Bearbeitungsstreifen zu schützen.

5. Das Stroh muß so trocken sein, daß es unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennt.

6. Andere Stoffe, insbesondere Mineralöle, Mineralölprodukte oder Verpackungsrückstände, dürfen weder zur Ingangsetzung und Unterhaltung des Feuers benutzt, noch bei Gelegenheit des Strohverbrennens ins Feuer gebracht werden.

7. Bei Witterungslagen, die die Gefahr schädlicher Einwirkungen durch Luftverunreinigungen erhöhen, insbesondere bei mangelndem Luftmassenaustausch, darf Stroh nicht verbrannt werden.

8. Es darf nur gegen den Wind verbrannt werden, bei starkem Wind darf Stroh nicht verbrannt werden. Ein vorhandenes Feuer ist bei aufkommendem starken Wind unverzüglich zu löschen.

9. Es ist sicherzustellen, daß nicht mehr als drei Schwaden gleichzeitig abgebrannt werden und keine größere Fläche Feuer fängt.

10. Das Feuer ist ständig von mindestens zwei Personen, von denen eine das 18. Lebensjahr vollendet haben muß, zu beaufsichtigen.

11. Die Aufsichtspersonen dürfen die Verbrennungsstätte erst verlassen, wenn Feuer und Glut erloschen sind.

12. Die Verbrennungsrückstände sind unverzüglich in den Boden einzuarbeiten.

(3) In einem Umkreis von 4 km Radius um den Flughafenbezugspunkt sowie in einem Abstand von 1,5 km von Landeplätzen und Segelfluggeländen darf Stroh nur mit Einwilligung der Luftaufsicht oder der Flugleitung verbrannt werden.

(4) Ist beabsichtigt, Stroh von einer Fläche von 2 ha oder mehr zu verbrennen, so muß dies rechtzeitig, mindestens zwei Tage vor der vorgesehenen Verbrennung der örtlichen Ordnungsbehörde angezeigt werden.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1978 S. 530, geändert durch Art. 2 d. VO zur Beschränkung landesrechtlicher Ordnungswidrigkeiten v. 6. 11. 1984 (GV. NW. S. 670).Aufgehoben durch VO v. 11.2.2003 (GV. NRW. S. 71); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Mai 2003.

Fn2

§ 7 neu gefaßt durch Art. 2 d. VO v. 6. 11. 1984 (GV. NW. S. 670); in Kraft getreten am 1. Dezember 1984.

Fn3

Die Vorschrift trat am 29. Juli 1976 in Kraft. Die vom Inkrafttreten bis zum Zeitpunkt der Neubekanntmachung eingetretenen Änderungen ergeben sich aus der vorangestellten Bekanntmachung.