Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 26.06.2003 11:21:39.

 

§ 4
Schlagabraum

(1) Schlagabraum, der als Abfall anfällt, darf nach Maßgabe der folgenden Absätze verbrannt werden, wenn er nicht verwertet werden kann, insbesondere Maßnahmen nach § 1 wirtschaftlich nicht vertretbar sind und die alsbaldige Beseitigung aus wirtschaftlichen Gründen erforderlich ist.

(2) Der Verbrennungsort muß außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen. Verbrannt werden darf nur bei nassem Wetter zu folgenden Zeiten:

montags bis freitags

von Sonnenaufgang bis 15 Uhr

samstags

von Sonnenaufgang bis 14 Uhr

Der Verbrennungsvorgang ist so zu steuern, daß Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Luftverunreinigungen, insbesondere durch Rauchentwicklung, nicht eintreten können und ein Übergreifen des Feuers durch Ausbreitung der Flammen oder durch Funkenflug über den Verbrennungsort hinaus verhindert wird. Dazu ist insbesondere folgendes zu beachten:

1. Der Schlagabraum muß zu Haufen zusammengebracht werden. Die Haufen sollen eine Höhe von 3,50m nicht überschreiten.

2. Als Mindestabstand sind einzuhalten:

a) 200m von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen,

b) 100m von zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, soweit diese nicht innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen errichtet sind,

c) 50m von öffentlichen Verkehrsflächen,

d) 10m von befestigten Wirtschaftswegen.

3. Die Haufen müssen von einem 15 m breiten Ring umgeben sein, der vom Schlagabraum und ähnlichen brennbaren Stoffen frei ist.

4. Zur Ingangsetzung und Unterhaltung des Feuers dürfen Altreifen nicht verwendet sowie Mineralöle und andere stark rauchentwickelnde Stoffe dem Schlagabraum nicht beigegeben werden.

5. Bei starkem Wind darf nicht verbrannt werden; ein in Gang gesetztes Feuer ist bei aufkommendem starken Wind unverzüglich zu löschen.

6. Das Feuer ist ständig von zwei Personen, von denen eine mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben muß, zu beaufsichtigen.

7. Die Aufsichtspersonen dürfen die Verbrennungsplätze erst verlassen, wenn das Feuer erloschen ist. Noch vorhandene Glut ist so zu übererden, daß auch bei aufkommendem Wind ein Funkenflug ausgeschlossen ist.

(3) In einem Umkreis von 4 km Radius um den Flughafenbezugspunkt sowie in einem Abstand von 1,5 km von Landeplätzen und Segelfluggeländen darf Schlagabraum nur mit Einwilligung der Luftaufsicht oder Flugleitung verbrannt werden.

(4) Überläßt ein Waldbesitzer das Verbrennen von Schlagabraum einem Dritten, der nicht seinem Betrieb oder seiner Familie angehört, so hat er sich von diesem schriftlich bestätigen zu lassen, daß die Vorschriften dieser Verordnung von ihm eingehalten werden.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1978 S. 530, geändert durch Art. 2 d. VO zur Beschränkung landesrechtlicher Ordnungswidrigkeiten v. 6. 11. 1984 (GV. NW. S. 670).Aufgehoben durch VO v. 11.2.2003 (GV. NRW. S. 71); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Mai 2003.

Fn2

§ 7 neu gefaßt durch Art. 2 d. VO v. 6. 11. 1984 (GV. NW. S. 670); in Kraft getreten am 1. Dezember 1984.

Fn3

Die Vorschrift trat am 29. Juli 1976 in Kraft. Die vom Inkrafttreten bis zum Zeitpunkt der Neubekanntmachung eingetretenen Änderungen ergeben sich aus der vorangestellten Bekanntmachung.