Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 26.06.2003 11:21:39.

 

§ 6
Kleingartenabfälle

(1) Pflanzliche Abfälle in geringen Mengen, die in Haus- und Kleingärten anfallen (Kleingartenabfälle), dürfen, soweit für sie kein Anschluß- und Benutzungszwang von den Gemeinden für das Einsammeln durch Satzung besonders vorgeschrieben ist, an Werktagen einmal täglich verbrannt werden. Der Verbrennungsvorgang muß innerhalb von zwei Stunden beendet sein. Die Gemeinden können durch Satzung das Verbrennen auf bestimmte Werktage und bestimmte Stunden dieser Tage beschränken. Sätze 1 und 3 gelten entsprechend für andere beseitigungspflichtige Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit diesen das Einsammeln der Abfälle obliegt. § 5 bleibt unberührt.

(2) Die Abfälle müssen zu kleinen Haufen zusammengefaßt sein. Gefahren, Nachteile oder erhebliche Belästigungen durch Rauchentwicklung sowie ein Übergreifen des Feuers durch Ausbreitung der Flammen oder durch Funkenflug über den Verbrennungsort hinaus sind zu verhindern.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1978 S. 530, geändert durch Art. 2 d. VO zur Beschränkung landesrechtlicher Ordnungswidrigkeiten v. 6. 11. 1984 (GV. NW. S. 670).Aufgehoben durch VO v. 11.2.2003 (GV. NRW. S. 71); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Mai 2003.

Fn2

§ 7 neu gefaßt durch Art. 2 d. VO v. 6. 11. 1984 (GV. NW. S. 670); in Kraft getreten am 1. Dezember 1984.

Fn3

Die Vorschrift trat am 29. Juli 1976 in Kraft. Die vom Inkrafttreten bis zum Zeitpunkt der Neubekanntmachung eingetretenen Änderungen ergeben sich aus der vorangestellten Bekanntmachung.