Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 26.06.2003 11:21:39.

 

§ 7 (Fn 2)
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 AbfG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 oder § 6 pflanzliche Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen auf andere Art und Weise als durch Verrotten oder Verbrennen beseitigt,

2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 oder 3 zuwiderhandelt,

3. einer Bestimmung aus § 3 Abs. 2 oder 3 über den Ort, die Zeit oder über die vorgeschriebene Art und Weise des Verbrennens von Stroh zuwiderhandelt,

4. entgegen § 3 Abs. 4 Stroh ohne oder ohne rechtzeitige Anzeige verbrennt,

5. einer Bestimmung aus § 4 Abs. 2 oder 3 über den Ort, die Zeit oder die vorgeschriebene Art und Weise des Verbrennens von Schlagabraum zuwiderhandelt,

6. einer Bestimmung aus § 5 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 oder 3 über den Ort, die Zeit oder die Art und Weise des Verbrennens sonstiger pflanzlicher Abfälle zuwiderhandelt,

7. entgegen § 6 Abs. 1 Kleingartenabfälle verbrennt, ohne die zeitlichen Beschränkungen zu beachten, oder der in § 6 Abs. 2 vorgeschriebenen Art und Weise des Verbrennens von Kleingartenabfällen zuwiderhandelt.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1978 S. 530, geändert durch Art. 2 d. VO zur Beschränkung landesrechtlicher Ordnungswidrigkeiten v. 6. 11. 1984 (GV. NW. S. 670).Aufgehoben durch VO v. 11.2.2003 (GV. NRW. S. 71); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Mai 2003.

Fn2

§ 7 neu gefaßt durch Art. 2 d. VO v. 6. 11. 1984 (GV. NW. S. 670); in Kraft getreten am 1. Dezember 1984.

Fn3

Die Vorschrift trat am 29. Juli 1976 in Kraft. Die vom Inkrafttreten bis zum Zeitpunkt der Neubekanntmachung eingetretenen Änderungen ergeben sich aus der vorangestellten Bekanntmachung.