Historische SGV. NRW.

2 / 9

Aufgehoben am 07.01.2003 12:29:02.

 

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Behandeln im Sinne des § 1 ist auch das Zwischenlagern, sofern die Abfälle gleichzeitig einer vorbereitenden Behandlung unterzogen oder entwässert werden. Zwischenläger, in denen Abfälle ausschließlich gelagert oder für die weitere Entsorgung zu größeren Einheiten zusammengestellt werden, sind keine Behandlungsanlagen im Sinne der zuvor genannten Vorschrift.

(2) Eigenentsorger ist derjenige Betreiber einer Abfallentsorgungsanlage, der solche Abfälle entsorgt, die in seinem eigenen Unternehmen oder Betrieb angefallen sind (Abfallerzeuger) mit Ausnahme derjenigen Abfälle, die bei der Entsorgung von Fremdabfällen entstanden sind. Fremdentsorger ist derjenige Betreiber einer Abfallentsorgungsanlage, der Abfälle anderer Abfallerzeuger entsorgt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1992 S. 254.Aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26.11.2002 (GV. NRW. S. 571); in Kraft getreten am 11. Dezember 2002.

Fn 2

SGV. NW. 74.

Fn 3

§ 9 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.