Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 07.01.2003 12:29:02.

 

§ 7
Festsetzung

(1) Der Festsetzung ist das jeweils vorgenommene Behandeln oder Ablagern zugrunde zu legen.

(2) Stehen Behandlungen chemischer, physikalischer und biologischer Art in einem unmittelbaren räumlichen und betrieblichen Zusammenhang, ist abweichend von Absatz 1 bei der Festsetzung nur von einer Behandlung auszugehen.

(3) Bei der Festsetzung unberücksichtigt bleiben Abfälle, die bei der Behandlung und Ablagerung von Altlasten im Sinne von § 28 Abs. 1 LAbfG anfallen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1992 S. 254.Aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26.11.2002 (GV. NRW. S. 571); in Kraft getreten am 11. Dezember 2002.

Fn 2

SGV. NW. 74.

Fn 3

§ 9 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.