Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 07.01.2003 12:29:02.

 

§ 8
Kleinbeträge

(1) Von der Festsetzung von Beträgen von weniger als 100,00 DM soll abgesehen werden. Dies gilt auch für Teilbeträge und nachzuerhebende Beträge.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Entgeltpflichtige die Kleinbetragsregelung mißbräuchlich ausnutzt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1992 S. 254.Aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26.11.2002 (GV. NRW. S. 571); in Kraft getreten am 11. Dezember 2002.

Fn 2

SGV. NW. 74.

Fn 3

§ 9 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.