Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 30.08.2000 09:50:12.

 

§ 11 (Fn 4)
Beiräte

(1) Zur unabhängigen Vertretung der Belange von Natur und Landschaft werden bei den unteren und höheren Landschaftsbehörden sowie bei der obersten Landschaftsbehörde Beiräte gebildet. Die Beiräte sollen bei Schutz, Pflege und Entwicklung der Landschaft mitwirken und dazu

1. den zuständigen Behörden und Stellen Vorschläge und Anregungen unterbreiten,

2. der Öffentlichkeit die Absichten und Ziele von Landschaftspflege und Naturschutz vermitteln und

3. bei Fehlentwicklungen in der Landschaft entgegenwirken.

(2) Die Beiräte sind vor allen wichtigen Entscheidungen und Maßnahmen der Behörde zu hören, bei der sie eingerichtet sind. Die Beteiligung des Beirats bei der unteren Landschaftsbehörde richtet sich im übrigen nach den näheren Bestimmungen dieses Gesetzes.

(3) Die Sitzungen der Beiräte sind öffentlich; § 48 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 der Gemeindeordnung sowie § 33 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 der Kreisordnung finden entsprechende Anwendung. Für die Beschlußfähigkeit der Beiräte gelten § 49 der Gemeindeordnung sowie § 34 der Kreisordnung entsprechend.

(4) Der Beirat besteht aus 12 Mitgliedern; er setzt sich zusammen aus

- zwei Vertretern des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland e. V. (BUND),

- zwei Vertretern des Naturschutzbundes Deutschland (NABU),

- zwei Vertretern der Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt Nordrhein-Westfalen (LNU),

- zwei Vertretern des regional zuständigen Landwirtschaftsverbandes,

- einem Vertreter des Waldbauernverbandes,

- einem gemeinsamen Vertreter des Landesverbandes Gartenbau Rheinland e. V., des Landesverbandes Gartenbau Westfalen-Lippe e.V. und des Provinzialverbandes Rheinischer Obst- und Gemüsebauer e. V.,

- einem Vertreter des Landesjagdverbandes und

- einem Vertreter des Fischereiverbandes Nordrhein-Westfalen e.V.

auf Vorschlag der Verbände. In die Beiräte sollen nur Personen gewählt oder berufen werden, die ihre Wohnung im Bezirk der betreffenden Landschaftsbehörde haben. Bedienstete des Kreises oder der kreisfreien Stadt dürfen dem Beirat bei der unteren Landschaftsbehörde nicht angehören.

(5) Die Mitglieder des Beirats bei der unteren Landschaftsbehörde werden von der Vertretungskörperschaft des Kreises oder der kreisfreien Stadt gewählt. Die Mitglieder der übrigen Beiräte werden von der Behörde berufen, bei der sie eingerichtet sind. Soweit die nach Absatz 4 Satz 1 vorschlagsberechtigten Verbände von ihrem Vorschlagsrecht in einer von der jeweiligen Landschaftsbehörde gesetzten angemessenen Frist keinen Gebrauch machen, können Beiratsmitglieder auch ohne Vorschlag nach Absatz 4 Satz 1 von der zuständigen Vertretungskörperschaft gewählt oder von der zuständigen Behörde berufen werden. Diese Mitglieder treten an die Stelle der Vertreter, für die nach Absatz 4 Satz 1 keine Vorschläge gemacht worden sind.

(6) Die Mitgliedschaft in den Beiräten ist eine ehrenamtliche Tätigkeit. Sie wird erworben mit dem Eingang der Annahmeerklärung bei der Behörde, bei der der Beirat eingerichtet ist; § 36 Abs. 1 Sätze 2 bis 5 des Kommunalwahlgesetzes gilt entsprechend.

(7) Der Beirat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende unterhält die Verbindung zur unteren Landschaftsbehörde und zu anderen Behörden und vertritt den Beirat gegenüber der Öffentlichkeit. Bei Entscheidungen und Maßnahmen, die nicht bis zu einer Sitzung des Beirats aufgeschoben werden können, kann der Vorsitzende anstelle des Beirats beteiligt werden.

(8) Das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft regelt im Einvernehmen mit dem Innenministerium nach Anhörung des Ausschusses für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz des Landtags durch Rechtsverordnung das Nähere über die Beiräte, insbesondere über die Vorschlagsberechtigung, die Amtsdauer ihrer Mitglieder und die Grundzüge ihrer Geschäftsordnung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1994 S. 710, geändert durch Art. 3 d. Gesetzes zur Änderung d. Landesforstgesetzes, d. Gemeinschaftswaldgesetzes u. d. Landschaftsgesetzes v. 2. 5. 1995 (GV. NW. S. 382), Artikel 5 des Gesetzes zur Ausführung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes in NRW v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 439), 9. 5. 2000 (GV. NRW. S. 487).

487).

Fn 2

SGV. NW. 2129.

Fn 3

SGV. NW. 214.

Fn 4

§ 11 Abs. 3 geändert durch Art. 3 d. Gesetzes v. 2. 5. 1995 (GV. NW. S. 382); in Kraft getreten am 30. Mai 1995.

Fn 5

§ 14 Abs. 1 geändert durch Art. 3 des Gesetzes v. 2. 5. 1995 (GV. NW. S. 382); in Kraft getreten am 30. Mai 1995.

Fn 6

SGV. NW. 2060.

Fn 7

SGV. NW. 791.

Fn 8

§ 76 eingefügt durch Gesetz v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 487); in Kraft getreten am 15. Juni 2000.

Fn 9

§§ 2 und 18 geändert durch Art. 5 d. Gesetzes v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 439); in Kraft getreten am 30. Mai 2000.

Fn 10

§§ 4, 5, 6, 7, 9, 15, 15a, 16, 26, 36, 42a, 61, 70 geändert durch Gesetz v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 487); in Kraft getreten am 15. Juni 2000.

Fn 11

§§ 3a, 12, 12a, 12b, 48a, 48b, 48c, 48d, 48e eingefügt durch Gesetz v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 487); in Kraft getreten am 15. Juni 2000.

Fn 13

§ 42 aufgehoben durch Gesetz v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 487); in Kraft getreten am 15. Juni 2000.