Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 07.01.2004 12:04:37.

 

§ 1

Die örtlichen Träger der Sozialhilfe führen folgende Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe innerhalb des Geltungsbereiches des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) durch und entscheiden dabei in eigenem Namen:

1. Hilfe zur Pflege einschließlich der Leistungen gemäß § 100 Abs. 2 BSHG

2. Versorgung Behinderter mit

2.1 Körperersatzstücken,

2.2 größeren orthopädischen Hilfsmitteln mit Ausnahme von Krankenfahrzeugen und Kraftfahrzeugen und deren Reparatur über 150 Euro,

2.3 Hörgeräten (einseitige).

Der überörtliche Träger der Sozialhilfe entscheidet bei der Versorgung Behinderter entsprechend 2.1 - 2.3 jedoch in jedem Falle selbst, wenn der Behinderte von ihm unmittelbar laufende Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung erhält.

3. Gewährung des in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung notwendigen Lebensunterhaltes (§ 27 Abs. 3 BSHG), soweit dieser von einem anderen Sozialleistungsträger nicht sichergestellt wird.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1974 S. 683, geändert durch Artikel 2 d. Bek. v. 15.11.2001 (GV. NRW. S. 809).Abgelöst durch Satzung v. 13.11.2003 (GV. NRW. S. 710); in Kraft getreten am 1. Januar 2004.

Fn 2

SGV. NW. 2022.

Fn 3

SGV. NW. 2170.

Fn 4

§ 9 Satz 2 gegenstandslos.