Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 07.01.2004 12:04:37.

 

§ 4

Die Aufgaben nach dieser Satzung führt der örtliche Träger der Sozialhilfe durch, in dessen Bereich sich der Hilfesuchende tatsächlich aufhält.

Befindet sich der Hilfesuchende in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung, ist für die Durchführung der Aufgaben nach der Satzung der örtliche Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen Bereich sich der Hilfesuchende vor der Aufnahme tatsächlich aufgehalten hat.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1974 S. 683, geändert durch Artikel 2 d. Bek. v. 15.11.2001 (GV. NRW. S. 809).Abgelöst durch Satzung v. 13.11.2003 (GV. NRW. S. 710); in Kraft getreten am 1. Januar 2004.

Fn 2

SGV. NW. 2022.

Fn 3

SGV. NW. 2170.

Fn 4

§ 9 Satz 2 gegenstandslos.