Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 03.12.2002 17:23:28.

 

§ 4
Kassenausschuß

(1) 1Der Kassenausschuß besteht aus elf Mitgliedern, von denen sechs aus dem Kreis der Kassenmitglieder und fünf aus dem Kreis der Pflichtversicherten vom Landschaftsausschuß des Landschaftsverbandes Rheinland auf die Dauer von fünf Jahren gewählt werden; für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter gewählt. 2Soweit Mitglieder des Kassenausschusses und ihre Stellvertreter Kassenmitglieder oder Pflichtversicherte aus dem Geschäftsbereich Rheinland-Pfalz (§ 1 Abs. 4) vertreten, tritt an die Stelle der Wahl die Berufung durch den Leiter der Kasse. 3Wiederwahl und Wiederberufung sind zulässig.

4Das Vorschlagsrecht haben

1. für den Kreis der Kassenmitglieder

a) die drei nordrhein-westfälischen kommunalen Spitzenverbände für je ein Mitglied und dessen Stellvertreter,

b) die Arbeitsgemeinschaft der drei rheinland-pfälzischen kommunalen Spitzenverbände für zwei Mitglieder und deren Stellvertreter,

c) der Rheinische Sparkassen- und Giroverband für ein Mitglied,

d) der Sparkassen- und Giroverband Rheinland-Pfalz für einen Stellvertreter,

2. für den Kreis der Pflichtversicherten

a) die Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr, Bezirksverwaltung Nordrhein-Westfalen I, für zwei Mitglieder und einen Stellvertreter,

b) die Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr, Bezirksverwaltung Nordrhein-Westfalen II, für ein Mitglied und dessen Stellvertreter,

c) die Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr, Bezirksverwaltung Rheinland-Pfalz, für ein Mitglied und dessen Stellvertreter,

d) die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft, Landesverband Nordrhein-Westfalen, für ein Mitglied und zwei Stellvertreter.

(2) 1Der Kassenausschuß wählt aus seiner Mitte unter dem Vorsitz des anwesenden lebensältesten Mitgliedes einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. 2Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Kassenausschusses erhält. 3Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so ist gewählt, wer im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt. 4Wird der Vorsitzende aus dem Kreis der Vertreter der Kassenmitglieder gewählt, soll sein Stellvertreter dem Kreis der Pflichtversichertenvertreter angehören; ist der Vorsitzende Pflichtversichertenvertreter, soll sein Stellvertreter aus dem Kreis der Vertreter der Kassenmitglieder gewählt werden.

(3) 1Die Mitgliedschaft endet außer durch Zeitablauf mit dem Verlust der Eigenschaft, aufgrund derer die Wahl bzw. Berufung erfolgte oder auf Antrag des Mitgliedes. 2Für den Rest der Amtszeit ist ein Nachfolger zu wählen bzw. zu berufen.

(4) 1Die Mitglieder des Kassenausschusses sind ehrenamtlich tätig. 2Die §§ 30 bis 33 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) gelten sinngemäß. 3Über Ausschließungsgründe entscheidet der Kassenausschuß. 4Die Mitglieder erhalten Auslagenersatz und Verdienstausfallentschädigung.

(5) 1Zu den Sitzungen des Kassenausschusses lädt der Vorsitzende mit mindestens vierzehntägiger Frist unter Bekanntgabe der im Benehmen mit dem Leiter der Kasse festgesetzten Tagesordnung schriftlich ein. 2Die Sitzungen des Kassenausschusses sind nicht öffentlich. 3Über den wesentlichen Inhalt und über die Beschlüsse jeder Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem vom Kassenausschuß bestellten Schriftführer zu unterzeichnen ist.

(6) Der Kassenausschuß ist vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn mindestens vier seiner Mitglieder dies unter Angabe der Gründe beantragen.

(7) 1Der Leiter der Kasse (§ 6 Abs. 1) und der Geschäftsführer (§ 6 Abs. 2) nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. 2Sie können jederzeit das Wort verlangen. 3Zu den Sitzungen können weitere für die Kasse tätige Dienstkräfte hinzugezogen werden.

(8) 1Der Kassenausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens sieben seiner Mitglieder anwesend sind. 2Sind der Vorsitzende und dessen Stellvertreter nicht anwesend, so übernimmt das lebensälteste Mitglied den Vorsitz. 3Ist eine Angelegenheit wegen Beschlußunfähigkeit des Kassenausschusses zurückgestellt worden und wird der Kassenausschuß zum zweiten Mal zur Verhandlung über den selben Gegenstand einberufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. 4Bei der Einladung zur zweiten Sitzung muß auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden.

(9) 1In geeigneten Fällen kann der Vorsitzende ohne Sitzung schriftlich abstimmen lassen. 2Auf Antrag von mindestens vier Mitgliedern des Kassenausschusses ist jedoch eine mündliche Beratung und Abstimmung in einer Sitzung herbeizuführen.

(10) Der Kassenausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1986 S. 277, geändert durch 17. Änderung v. 6. 12. 1988 (GV. NW. 1989 S. 66), 18. Änderung v. 26. 4. 1990 (GV. NW. S. 401, ber. S. 560), 19. Änderung v. 3. 12. 1991 (GV. NW. 1992 S. 92); Art. III Übergangsvorschriften, 20. Änderung v. 30. 4. 1992 (GV. NW. S. 288), 21. Änderung v. 2. 12. 1993 (GV. NW. 1994 S. 338), 22. Änderung v. 29. 11. 1995 (GV. NW. 1996 S. 168), 23. Änderung v. 19. 11. 1996 (GV. NW. 1997 S. 78; ber. S. 226), 24. Änderung v. 26.11.1997 (GV. NW. S. 378), 25. Änderung v. 1.12.1998 (GV. NRW.1999 S. 130), 26. Änd. v. 28.5.1999 (GV. NRW. 2000 S. 2), 27. Änd. v. 29. 11.1999 (GV. NRW. 2000 S. 438), 28. Änd. v. 14.6.2000 (GV. NRW. S. 688), 29. Änd. v. 27.11.2000 (GV. NRW. 2001 S. 78), 30. Änd. v. 25.3.2002 (GV. NRW. S. 114), 31. Änd. V. 21.10.2002 (GV. NRW. S. 498).Abgelöst durch Neufassung v. 29.10.2002 (GV. NRW. S. 540), in Kraft treten mit Wirkung vom 1. Januar 2001, wegen der Einzelheiten siehe § 78 der Neufassung.

r Neufassung.

Fn 2

Nach dem Stand vom 30. 9. 1968; vgl. Art. 8 des Staatsvertrages zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Rheinland-Pfalz über die Mitgliedschaft öffentlich-rechtlicher Dienstherren in den Regierungsbezirken Koblenz und Trier bei der Rheinischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände in Köln vom 29. 12. 1972 / 26. 1. 1973 - GV. NW. 1974 S. 92 und GVBl. RhPf 1973 S. 385 -.

Fn 3

bzw. des Gemeindedirektors nach bisherigem und Übergangsrecht der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen.

Fn 4

§ 110 Abs. 2 gegenstandslos: Aufhebungsvorschrift.

Fn 5

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Satzung vom 5. Februar 1968. Die vorstehende Neufassung gilt ab 1. Januar 1986. Die von 1967 bis zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Änderungen ergeben sich aus der vorangestellten Bekanntmachung.

Fn 6

§ 10a neu eingefügt durch 28. Änd. v. 14.6.2000 (GV. NRW. S. 688); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juni 2000.