Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 03.12.2002 17:23:28.

 

§ 11
Erwerb und Inhalt der Mitgliedschaft

(1) 1Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme begründet. 2Die Kasse entscheidet über den Aufnahmeantrag des Arbeitgebers schriftlich nach pflichtgemäßem Ermessen, soweit nicht die Mitgliedschaft gesetzlich vorgeschrieben ist. 3In der Entscheidung ist der Zeitpunkt, in dem die Mitgliedschaft beginnt, festzusetzen. 4Das Mitgliedsverhältnis ist ein privatrechtliches Versicherungsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und der Kasse. 5Sein Inhalt wird durch die Vorschriften dieser Satzung bestimmt.

(2) Die Aufnahme der in § 3 Buchstabe d und e bezeichneten juristischen Personen des privaten Rechts bedarf der Zustimmung des Kassenausschusses (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6), die der unter Buchstabe e bezeichneten auch der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (§ 8 Abs. 1).

(3) 1Das Mitglied ist verpflichtet, der Kasse unentgeltlich über alle Umstände und Verhältnisse Auskunft zu erteilen, die für den Vollzug der Vorschriften dieser Satzung von Bedeutung sind. 2Es ist auch verpflichtet,

a) unverzüglich seine sämtlichen der Versicherungspflicht unterliegenden Arbeitnehmer bei der Kasse anzumelden und bei Wegfall der Versicherungspflicht, unbeschadet des § 19 Abs. 2, abzumelden,

b) in der Abmeldung anzugeben, ob bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Voraussetzungen des § 28 Abs. 5 Satz 1 oder 2 erfüllt waren,

c) dem Pflichtversicherten nach Ablauf jedes Kalenderjahres sowie beim Ende der Pflichtversicherung einen Nachweis über das zusatzversorgungspflichtige Entgelt, den tarifvertraglich oder arbeitsvertraglich vereinbarten Beitrag des Pflichtversicherten zur Umlage die gezahlten Erhöhungsbeträge und die Umlagemonate nach dem jeweiligen Formblatt der Kasse auszuhändigen,

d) seinen Arbeitnehmern die von der Kasse zur Verfügung gestellten Druckschriften auszuhändigen und gegebenenfalls zu erläutern,

e) der Kasse jederzeit Auskunft über bestehende und frühere Arbeitsverhältnisse zu erteilen und ihr eine örtliche Prüfung der Voraussetzungen für die Versicherungspflicht sowie der Entrichtung der Umlagen zu gestatten,

f) im Schriftverkehr mit der Kasse die von ihr herausgegebenen Formblätter zu benutzen.

(4) 1Nach Ablauf jedes Kalenderjahres - spätestens jedoch bis zum 30. April des Folgejahres - hat das Mitglied der Kasse eine Jahresmeldung für jeden Pflichtversicherten zu übersenden. 2In begründeten Ausnahmefällen kann auf Antrag Fristverlängerung gewährt werden. 3Für jeden Tag, um den die Frist überschritten wird, kann die Kasse einen Betrag von 25 Euro von dem Mitglied fordern. Die Jahresmeldung ist in allen Angaben nach Versicherungsabschnitten zu gliedern. 4Die Jahresmeldung ist in allen Angaben nach Versicherungsabschnitten zu gliedern. 5Versicherungsabschnitt ist jeweils der Zeitraum innerhalb eines Kalenderjahres, für den

a) ununterbrochen Umlagen entrichtet worden sind,

b) bei bestehender Pflichtversicherung keine Umlagen entrichtet worden sind.

6Ändert sich die arbeitsvertraglich vereinbarte durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit oder in einem Fall des § 34a Abs. 1 Buchstabe a die für entsprechende Vollbeschäftigte maßgebende tarifvertraglich vereinbarte oder betriebsübliche durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit, so beginnt ein neuer Versicherungsabschnitt. 7Tritt diese Änderung im Laufe eines Kalendermonats ein, beginnt der neue Versicherungsabschnitt mit dem Ersten des folgenden Kalendermonats. 8In den Fällen des § 34a Abs. 1 Buchstabe b ist Versicherungsabschnitt die Zeit eines jeden Kalenderjahres, in der eine Pflichtversicherung bestanden hat. 9Abweichend von Satz 6 beginnt am 1. Mai 1989 und am 1. Mai 1990 ein neuer Versicherungsabschnitt. 10In den Fällen des § 62 Abs. 7 Satz 7 und 8 ist Versicherungsabschnitt die Zeit eines jeden Kalenderjahres, für die Umlagen nach den genannten Vorschriften entrichtet worden sind; der Pflichtversicherte gilt als vollbeschäftigt. 11Ist mit dem Pflichtversicherten keine durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit vereinbart, gilt er als Teilzeitbeschäftigter im Sinne des § 34a Abs. 1. 12Als durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit gilt der wöchentliche Durchschnitt der im Versicherungsabschnitt tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden.

(5) In den Fällen des § 34a Abs. 1 Buchstabe a sind für jeden Versicherungsabschnitt, für den Umlagen entrichtet worden sind,

a) die für den Pflichtversicherten maßgebende tarifliche oder betriebsübliche durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit,

b) die arbeitsvertraglich vereinbarte durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit,

c) der Bezug einer Teilrente nach § 42 SGB VI bei einer Teilzeitbeschäftigung und

d) die arbeitsvertraglich vereinbarte Altersteilzeit nach dem Altersteilzeitgesetz

anzugeben.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1986 S. 277, geändert durch 17. Änderung v. 6. 12. 1988 (GV. NW. 1989 S. 66), 18. Änderung v. 26. 4. 1990 (GV. NW. S. 401, ber. S. 560), 19. Änderung v. 3. 12. 1991 (GV. NW. 1992 S. 92); Art. III Übergangsvorschriften, 20. Änderung v. 30. 4. 1992 (GV. NW. S. 288), 21. Änderung v. 2. 12. 1993 (GV. NW. 1994 S. 338), 22. Änderung v. 29. 11. 1995 (GV. NW. 1996 S. 168), 23. Änderung v. 19. 11. 1996 (GV. NW. 1997 S. 78; ber. S. 226), 24. Änderung v. 26.11.1997 (GV. NW. S. 378), 25. Änderung v. 1.12.1998 (GV. NRW.1999 S. 130), 26. Änd. v. 28.5.1999 (GV. NRW. 2000 S. 2), 27. Änd. v. 29. 11.1999 (GV. NRW. 2000 S. 438), 28. Änd. v. 14.6.2000 (GV. NRW. S. 688), 29. Änd. v. 27.11.2000 (GV. NRW. 2001 S. 78), 30. Änd. v. 25.3.2002 (GV. NRW. S. 114), 31. Änd. V. 21.10.2002 (GV. NRW. S. 498).Abgelöst durch Neufassung v. 29.10.2002 (GV. NRW. S. 540), in Kraft treten mit Wirkung vom 1. Januar 2001, wegen der Einzelheiten siehe § 78 der Neufassung.

r Neufassung.

Fn 2

Nach dem Stand vom 30. 9. 1968; vgl. Art. 8 des Staatsvertrages zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Rheinland-Pfalz über die Mitgliedschaft öffentlich-rechtlicher Dienstherren in den Regierungsbezirken Koblenz und Trier bei der Rheinischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände in Köln vom 29. 12. 1972 / 26. 1. 1973 - GV. NW. 1974 S. 92 und GVBl. RhPf 1973 S. 385 -.

Fn 3

bzw. des Gemeindedirektors nach bisherigem und Übergangsrecht der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen.

Fn 4

§ 110 Abs. 2 gegenstandslos: Aufhebungsvorschrift.

Fn 5

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Satzung vom 5. Februar 1968. Die vorstehende Neufassung gilt ab 1. Januar 1986. Die von 1967 bis zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Änderungen ergeben sich aus der vorangestellten Bekanntmachung.

Fn 6

§ 10a neu eingefügt durch 28. Änd. v. 14.6.2000 (GV. NRW. S. 688); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juni 2000.