Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 03.12.2002 17:23:28.

 

§ 30
Versicherungsfall

(1) 1Der Versicherungsfall tritt bei einem Versicherten, der in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist, vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 und der Absätze 2 und 3, an dem Tag ein, von dem an aufgrund des Bescheides des Rentenversicherungsträgers seine

a) Regelaltersrente nach § 35 SGB VI als Vollrente,

b) Altersrente für langjährig Versicherte nach § 36 oder § 236 SGB VI als Vollrente,

c) Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 37 bzw. § 236a SGB VI als Vollrente,

d) Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit nach § 237 SGB VI als Vollrente,

e) Altersrente für Frauen nach § 237a SGB VI als Vollrente,

f) Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 bzw. § 240 SGB VI,

g) Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 SGB VI,

h) Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Versicherte nach § 40 SGB VI als Vollrente

beginnt. 2Beginnt die Rente nach Satz 1 Buchstabe a zu einem späteren Zeitpunkt als dem Beginn des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem der Versicherte das 65. Lebensjahr vollendet hat, tritt der Versicherungsfall am Ersten des Kalendermonats ein, der auf den Monat folgt, in dem der Versicherte das 65. Lebensjahr vollendet hat, in den Fällen des § 20 Abs. 3 Satz 2 jedoch erst am Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, mit dessen Ablauf das Arbeitsverhältnis geendet hat. 3Ist im Bescheid des Rentenversicherungsträgers für den Eintritt der Erwerbsminderung ein vor dem Rentenbeginn liegender Tag festgestellt, so tritt der Versicherungsfall an diesem Tag ein. 4Der Versicherungsfall tritt auf Antrag am Ersten des Monats ein, der auf den Monat folgt, mit dessen Ablauf der Pflichtversicherte aus dem die Pflichtversicherung begründenden Arbeitsverhältnis ausscheidet,

a) weil ihm eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 6 SGB VI bewilligt worden ist oder

b) weil, wenn er nicht zugleich Versorgungsrentenberechtigter ist, sich seine Rente wegen voller Erwerbsminderung nach § 100 Abs. 1 i.V.m. § 75 Abs. 3 SGB VI geändert hat.

(2) 1Der Versicherungsfall tritt bei einem Versicherten, der in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versichert ist oder der die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfüllt, auf Antrag - vorbehaltlich Satz 5 bis 9 und des Absatzes 3 - am Ersten des Monats ein, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag des Pflichtversicherten beim Mitglied, der Antrag des sonstigen Versicherten bei der Kasse, eingegangen ist, wenn

a) der Versicherte das 65. Lebensjahr vollendet hat,

b) der Pflichtversicherte das 63. Lebensjahr vollendet hat und mindestens 420 Umlagemonate zurückgelegt hat,

c) der Pflichtversicherte mindestens 420 Umlagemonate zurückgelegt hat und er,

aa) wenn er vor dem 1. Januar 1951 geboren ist, das 60. Lebensjahr vollendet hat und als schwerbehinderter Mensch (§ 2 Abs. 2 SGB IX) anerkannt, berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht ist, oder

bb) wenn er nach dem 31. Dezember 1950 geboren ist, das 63. Lebensjahr vollendet hat und als schwerbehinderter Mensch §§ 2 Abs. 2 SGB IX anerkannt ist,

d) der Versicherte vor dem 1. Januar 1952 geboren ist, das 60. Lebensjahr vollendet und mindestens 180 Umlagemonate zurückgelegt hat, von denen mindestens 96 auf die letzten 120 Kalendermonate entfallen,

aa) arbeitslos im Sinne des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch ist und innerhalb der letzten eineinhalb Jahre insgesamt mindestens 52 Wochen arbeitslos gewesen ist, oder

bb) mindestens in den letzten 24 Kalendermonaten Altersteilzeitarbeit nach dem Altersteilzeitgesetz ausgeübt hat; § 237 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b SGB VI gilt entsprechend,

e) die Versicherte vor dem 1. Januar 1952 geboren ist, das 60. Lebensjahr vollendet und mindestens 180 Umlagemonate zurückgelegt hat, von denen mindestens 121 auf die Zeit nach vollendetem 40. Lebensjahr entfallen,

f) der Versicherte teilweise erwerbsgemindert bzw. - wenn er vor dem 2. Januar 1961 geboren ist - berufsunfähig im Sinne des § 240 SGB VI ist und in den letzten 60 Kalendermonaten vor Eintritt der teilweisen Erwerbsminderung bzw. Berufsunfähigkeit mindestens 36 Umlagemonate zurückgelegt hat oder die teilweise Erwerbsminderung bzw. Berufsunfähigkeit aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit eingetreten ist,

g) der Versicherte voll erwerbsgemindert im Sinne der Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung ist und in den letzten 60 Kalendermonaten vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung mindestens 36 Umlagemonate zurückgelegt hat oder die volle Erwerbsminderung aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit eingetreten ist.

2In den Fällen des Satzes 1 gelten die Regelungen der gesetzlichen Rentenversicherung über die Anhebung der Altersgrenze und die vorzeitige Inanspruchnahme der Rente entsprechend. 3Der Antrag nach Satz 1 bedarf der Schriftform. 4Satz 1 Buchstabe f und g gilt nicht, wenn der Rentenversicherungsträger wegen Rehabilitationsmaßnahmen eine Rente nicht gewährt oder die Gewährung einer Rente abgelehnt hat, weil der Versicherte weder teilweise erwerbsgemindert noch voll erwerbsgemindert ist. 5 Ob der Versicherte teilweise oder voll erwerbsgemindert ist, ist durch amtsärztliches Gutachten, ob die Erwerbsminderung durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, ist durch Bescheid des Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung nachzuweisen. 6Ob der Versicherte die Voraussetzungen des Satzes 1 Buchstabe d hinsichtlich der Arbeitslosigkeit erfüllt, ist durch Bescheinigung des Arbeitsamtes nachzuweisen. 7Ist im amtsärztlichen Gutachten für den Eintritt der Erwerbsminderung ein bestimmter Tag angegeben, so gilt dieser Tag, sonst der Tag der abschließenden Untersuchung als Tag des Eintritts des Versicherungsfalles. 8In den Fällen des Satzes 1 Buchstabe f und g sind auf Antrag auch Monate zu berücksichtigen, die nicht zugleich Umlagemonate sind, für die der Versicherte jedoch in den in Satz 1 Buchstabe f und g genannten 60 Kalendermonaten Beiträge zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI aufgrund eines Arbeitsverhältnisses gezahlt hat, in dem er mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten beschäftigt gewesen ist. 9Der Versicherungsfall tritt in den Fällen des Satzes 1 Buchstabe a bis e frühestens am Ersten des Monats ein, der auf den Monat folgt, in dem die Voraussetzungen einer dieser Vorschriften erfüllt sind, jedoch nicht vor dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, mit dessen Ablauf das Arbeitsverhältnis geendet hat.

(3) Ist der Versicherungsfall im Monat Dezember eingetreten und hat die Pflichtversicherung mindestens bis zum Ablauf dieses Monats bestanden, so gilt der Versicherungsfall als am 1. Januar des folgenden Kalenderjahres eingetreten.

2. Höhe der Versorgungs- und Versicherungsrenten

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1986 S. 277, geändert durch 17. Änderung v. 6. 12. 1988 (GV. NW. 1989 S. 66), 18. Änderung v. 26. 4. 1990 (GV. NW. S. 401, ber. S. 560), 19. Änderung v. 3. 12. 1991 (GV. NW. 1992 S. 92); Art. III Übergangsvorschriften, 20. Änderung v. 30. 4. 1992 (GV. NW. S. 288), 21. Änderung v. 2. 12. 1993 (GV. NW. 1994 S. 338), 22. Änderung v. 29. 11. 1995 (GV. NW. 1996 S. 168), 23. Änderung v. 19. 11. 1996 (GV. NW. 1997 S. 78; ber. S. 226), 24. Änderung v. 26.11.1997 (GV. NW. S. 378), 25. Änderung v. 1.12.1998 (GV. NRW.1999 S. 130), 26. Änd. v. 28.5.1999 (GV. NRW. 2000 S. 2), 27. Änd. v. 29. 11.1999 (GV. NRW. 2000 S. 438), 28. Änd. v. 14.6.2000 (GV. NRW. S. 688), 29. Änd. v. 27.11.2000 (GV. NRW. 2001 S. 78), 30. Änd. v. 25.3.2002 (GV. NRW. S. 114), 31. Änd. V. 21.10.2002 (GV. NRW. S. 498).Abgelöst durch Neufassung v. 29.10.2002 (GV. NRW. S. 540), in Kraft treten mit Wirkung vom 1. Januar 2001, wegen der Einzelheiten siehe § 78 der Neufassung.

r Neufassung.

Fn 2

Nach dem Stand vom 30. 9. 1968; vgl. Art. 8 des Staatsvertrages zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Rheinland-Pfalz über die Mitgliedschaft öffentlich-rechtlicher Dienstherren in den Regierungsbezirken Koblenz und Trier bei der Rheinischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände in Köln vom 29. 12. 1972 / 26. 1. 1973 - GV. NW. 1974 S. 92 und GVBl. RhPf 1973 S. 385 -.

Fn 3

bzw. des Gemeindedirektors nach bisherigem und Übergangsrecht der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen.

Fn 4

§ 110 Abs. 2 gegenstandslos: Aufhebungsvorschrift.

Fn 5

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Satzung vom 5. Februar 1968. Die vorstehende Neufassung gilt ab 1. Januar 1986. Die von 1967 bis zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Änderungen ergeben sich aus der vorangestellten Bekanntmachung.

Fn 6

§ 10a neu eingefügt durch 28. Änd. v. 14.6.2000 (GV. NRW. S. 688); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juni 2000.