Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 03.12.2002 17:23:28.

 

§ 31
Höhe der Versorgungsrente

(1) Als monatliche Versorgungsrente wird der Betrag gezahlt, um den die Summe der in Absatz 2 genannten Bezüge hinter der nach den §§ 32 - 34b errechneten Gesamtversorgung zurückbleibt.

(2) Bezüge im Sinne des Absatzes 1 sind

a) die Rente wegen Alters (§ 33 Abs. 2 SGB VI) oder wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 33 Abs. 3 Nr. 1, 2, 4 und 5 SGB VI) aus der gesetzlichen Rentenversicherung in der Höhe, in der sie für den Monat des Beginns der Versorgungsrente (§ 52) geleistet wird oder zu leisten wäre, wenn

aa) die §§ 93 bis 95, 311 und 312 SGB VI nicht angewendet würden,

bb) sie nicht aufgrund eines Versorgungsausgleichs (§ 1587 b BGB, § 1 Abs. 3, §§ 3 b, 10 c VAHRG oder § 185 Abs. 2 Satz 2 SGB VI) nach § 76 SGB VI vermindert oder erhöht wäre,

cc) sie nicht aufgrund einer nach § 1402 Abs. 8 RVO oder § 124 Abs. 8 AVG, gegebenenfalls in Verbindung mit § 233 Abs. 1 SGB VI durchgeführten Kürzung nachversicherter Entgelte vermindert wäre,

dd) sie nicht nach § 113 Abs. 3 SGB VI vermindert wäre,

ee) sie nicht nach Art. 6 § 4 Abs. 6 und FANG oder nach § 22 Abs. 4 FRG vermindert wäre,

ff) sie nicht wegen des Zusammentreffens mit einer höheren Erziehungsrente nach § 89 Abs. 1 SGB VI nicht gezahlt würde,

gg) die Vollrente nicht nach §§ 34, 100 Abs. 1 SGB VI wegen Hinzuverdienstes in eine Teilrente umgewandelt worden wäre,

hh) sie nicht wegen vorzeitig in Anspruch genommener Teilrente vermindert wäre,

ii) sie nicht nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI wegen Nichtinanspruchnahme nach Vollendung des 65. Lebensjahres erhöht wäre,

kk) sie in unmittelbarem Anschluß an eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht als Teilrente geleistet würde,

ll) § 96 a SGB VI nicht angewendet würde,

mm) sie nicht Zuschläge an Entgeltpunkten aus der Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters enthielte (§§ 76 a, 187 a SGB VI),

nn) sie in den Fällen des § 30 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe e, in denen sie für mehr als 36 Kalendermonate vorzeitig in Anspruch genommen wurde, nur für 36 Kalendermonate nach § 77 SGB VI vermindert wäre,

oo) in den Fällen des § 30 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f der Rentenartfaktor nach § 67 Nr. 2 SGB VI anstelle von 0,5 mit 1,0 berücksichtigt würde,

unberücksichtigt bleiben vorbehaltlich des Absatzes 2a, Rentenanteile, die ausschließlich auf Kindererziehungszeiten (§§ 56, 249, 249a SGB VI) - ohne Rentenanteile für sonstige Beitragszeiten im Sinne des § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI - beruhen,

b) Steigerungsbeträge aus Beiträgen zur Höherversicherung, die auf Zeiten entfallen, die nach § 87 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a als Umlagemonate gelten, oder aus Beiträgen, die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Altersteilzeitgesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2343, 2348) entrichtet worden sind,

c) 1,25 v.H. monatlich der doppelten Summe der Beträge, die ein Arbeitgeber im Sinne des § 55 Abs. 5 als Zuschuß oder als Arbeitgeberanteil zu den Beiträgen zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI bis zum Beginn der Versorgungsrente (§ 52) gezahlt hat, jedoch nicht mehr als 1,25 v.H. monatlich der Beiträge, die während der Zeit gezahlt worden sind, während der sich ein Arbeitgeber im Sinne des § 55 Abs. 5 am Aufbringen der Beiträge beteiligt hat,

d) 1,25 v.H. monatlich der doppelten Summe der Beträge, die ein Arbeitgeber im Sinne des § 55 Abs. 5 als Zuschuß zu einer Lebensversicherung des Versorgungsrentenberechtigten bis zum Beginn der Versorgungsrente (§ 52) gezahlt hat, jedoch nicht mehr als 1,25 v.H. monatlich der Beiträge, die während der Zeit gezahlt worden sind, während der sich ein Arbeitgeber im Sinne des § 55 Abs. 5 am Aufbringen der Beiträge beteiligt hat.

(2 a) Rentenanteile aus Kindererziehungszeiten sind zu berücksichtigen, soweit

a) die Summe aus diesen Rentenanteilen und der maßgebenden Gesamtversorgung die sich bei Anwendung des Höchstvomhundertsatzes nach § 32 Abs. 3 b Satz 1 ergebende Gesamtversorgung übersteigt,

b) in den Fällen des § 32 Abs. 2 Satz 4 bzw. Absatz 3 b Satz 4 die Gesamtversorgung die Gesamtversorgung, die sich ohne Berücksichtigung des § 32 Abs. 2 Satz 4 bzw. Absatz 3 b Satz 4 ergeben hätte, übersteigt,

c) in den Fällen des § 32 Abs. 5 die Gesamtversorgung die Gesamtversorgung, die sich ohne Berücksichtigung des § 32 Abs. 5 ergeben hätte, übersteigt.

(3) Hat der Versorgungsrentenberechtigte auch Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung entrichtet, wird zur Versorgungsrente nach Absatz 1 ein Erhöhungsbetrag von monatlich 1,25 v.H. der Summe dieser Beiträge gezahlt.

(4) Erreicht die Versorgungsrente nach Absatz 1 und 3 nicht den Betrag, der sich als Versicherungsrente bei Anwendung der §§ 35, 35a ergeben würde, so ist dieser Betrag als Versorgungsrente zu zahlen.

(5) Ist der Versicherungsfall wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe f oder Abs. 2 Satz 1 Buchstabe f eingetreten, beträgt die Versorgungsrente die Hälfte des nach den Absätzen 1 bis 4 errechneten Betrages.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1986 S. 277, geändert durch 17. Änderung v. 6. 12. 1988 (GV. NW. 1989 S. 66), 18. Änderung v. 26. 4. 1990 (GV. NW. S. 401, ber. S. 560), 19. Änderung v. 3. 12. 1991 (GV. NW. 1992 S. 92); Art. III Übergangsvorschriften, 20. Änderung v. 30. 4. 1992 (GV. NW. S. 288), 21. Änderung v. 2. 12. 1993 (GV. NW. 1994 S. 338), 22. Änderung v. 29. 11. 1995 (GV. NW. 1996 S. 168), 23. Änderung v. 19. 11. 1996 (GV. NW. 1997 S. 78; ber. S. 226), 24. Änderung v. 26.11.1997 (GV. NW. S. 378), 25. Änderung v. 1.12.1998 (GV. NRW.1999 S. 130), 26. Änd. v. 28.5.1999 (GV. NRW. 2000 S. 2), 27. Änd. v. 29. 11.1999 (GV. NRW. 2000 S. 438), 28. Änd. v. 14.6.2000 (GV. NRW. S. 688), 29. Änd. v. 27.11.2000 (GV. NRW. 2001 S. 78), 30. Änd. v. 25.3.2002 (GV. NRW. S. 114), 31. Änd. V. 21.10.2002 (GV. NRW. S. 498).Abgelöst durch Neufassung v. 29.10.2002 (GV. NRW. S. 540), in Kraft treten mit Wirkung vom 1. Januar 2001, wegen der Einzelheiten siehe § 78 der Neufassung.

r Neufassung.

Fn 2

Nach dem Stand vom 30. 9. 1968; vgl. Art. 8 des Staatsvertrages zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Rheinland-Pfalz über die Mitgliedschaft öffentlich-rechtlicher Dienstherren in den Regierungsbezirken Koblenz und Trier bei der Rheinischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände in Köln vom 29. 12. 1972 / 26. 1. 1973 - GV. NW. 1974 S. 92 und GVBl. RhPf 1973 S. 385 -.

Fn 3

bzw. des Gemeindedirektors nach bisherigem und Übergangsrecht der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen.

Fn 4

§ 110 Abs. 2 gegenstandslos: Aufhebungsvorschrift.

Fn 5

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Satzung vom 5. Februar 1968. Die vorstehende Neufassung gilt ab 1. Januar 1986. Die von 1967 bis zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Änderungen ergeben sich aus der vorangestellten Bekanntmachung.

Fn 6

§ 10a neu eingefügt durch 28. Änd. v. 14.6.2000 (GV. NRW. S. 688); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juni 2000.