Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 03.12.2002 17:23:28.

 

§ 34 a
Sonderregelung bei Teilzeitbeschäftigung

(1) Für den Pflichtversicherten, der

a) mit einer arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt gewesen ist, die weniger als die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Arbeitnehmers betragen hat, ist die Gesamtversorgung mit den sich aus den Absätzen 2 bis 5,

b) aufgrund der Tarifverträge über die Regelung der Rechtsverhältnisse der nicht vollbeschäftigten amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure in öffentlichen Schlachthöfen und in Einfuhruntersuchungsstellen (TV Ang iöS oder TV Ang-0 iöS) pflichtversichert gewesen ist, ist die Gesamtversorgung mit den sich aus Absatz 6 ergebenden Maßnahmen zu errechnen.

(2) 1Bei Pflichtversicherten im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe a ist für jeden Versicherungsabschnitt (§ 11 Abs. 4 Satz 3 Buchstabe a) ein Beschäftigungsquotient zu bilden. 2Er ist auf zwei Stellen nach dem Komma gemeinüblich zu runden und wird höchstens mit 1,00 berücksichtigt. 3Der Beschäftigungsquotient ist für jeden Versicherungsabschnitt, in dem der Pflichtversicherte

a) vollbeschäftigt gewesen ist oder als vollbeschäftigt gilt (§ 11 Abs. 4 Satz 8), die Zahl 1,00,

b) teilzeitbeschäftigt gewesen ist, die Zahl, die sich ergibt, wenn die Zahl der mit dem Pflichtversicherten für den Versicherungsabschnitt arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden durch die Zahl der für einen entsprechenden vollbeschäftigten Arbeitnehmer für denselben Zeitraum maßgebenden tarifvertraglichen oder betriebsüblichen durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitsstunden geteilt wird.

(3) 1Aus den Beschäftigungsquotienten ist ein Gesamtbeschäftigungsquotient zu bilden. 2Gesamtbeschäftigungsquotient ist die Zahl, die sich ergibt, wenn

a) der Beschäftigungsquotient eines jeden Versicherungsabschnitts mit der Zahl der Umlagemonate dieses Versicherungsabschnitts vervielfacht wird,

b) die Ergebnisse nach Buchstabe a addiert werden,

c) das Ergebnis nach Buchstabe b durch die Zahl der Umlagemonate nach § 33 Abs. 1 geteilt und

d) das Ergebnis nach Buchstabe c auf zwei Stellen nach dem Komma gemeinüblich gerundet wird.

3Eine Teilzeitbeschäftigung, die wegen Inanspruchnahme einer Teilrente nach § 42 SGB VI vereinbart worden ist, ist für die Anwendung des Buchstaben a mit dem Beschäftigungsquotienten des vorher geltenden Versicherungsabschnitts zu berücksichtigen. Die Altersteilzeitarbeit nach dem Altersteilzeitgesetz ist für die Anwendung des Satzes 2 Buchstabe a mit dem Beschäftigungsquotienten zu berücksichtigen, der 90 v.H. des aufgrund der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 6 Abs. 2 des Altersteilzeitgesetzes) ermittelten Beschäftigungsqotienten entspricht.

(4) 1Liegen in dem nach § 34 Abs. 1 Satz 1 für das gesamtversorgungsfähige Entgelt maßgebenden Berechnungszeitraum Versicherungsabschnitte mit einem Beschäftigungsquotienten unter 1,00, ist für diese Versicherungsabschnitte als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 der Betrag zugrunde zu legen, der sich ergibt, wenn das diesen Versicherungsabschnitten zuzuordnende zusatzversorgungspflichtige Entgelt im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 durch den Beschäftigungsquotienten des jeweiligen Versicherungsabschnitts geteilt wird. 2Ist das gesamtversorgungsfähige Entgelt nach § 34 Abs. 2 zu ermitteln, ist Satz 1 entsprechend anzuwenden, wenn sich für den maßgebenden Bemessungsmonat ein Beschäftigungsquotient unter 1,00 ergibt.

(4a) Das fiktive Nettoarbeitsentgelt im Sinne des § 32 Abs. 3 c ist dadurch zu errechnen, dass

a) das unter Berücksichtigung von Absatz 4 nach § 34 Abs. 1 ermittelte gesamtversorgungsfähige Entgelt entsprechend dem Gesamtbeschäftigungsquotienten herabgesetzt wird,

b) hieraus entsprechend § 32 Abs. 3 c ein fiktives Nettoarbeitsentgelt errechnet wird und

c) das Ergebnis nach Buchstabe b durch den Gesamtbeschäftigungsquotienten geteilt wird.

(5) 1Der sich nach § 32 Abs. 2 und 3 bzw. § 100 Abs. 3 - ohne Begrenzung auf 75 v.H. - ergebende Bruttoversorgungssatz und der sich nach § 32 Abs. 3 b bzw. § 100 Abs. 3 - ohne die Begrenzung auf 91,75 v.H. - ergebende Nettoversorgungssatz sind entsprechend dem Gesamtbeschäftigungsquotienten herabzusetzen. 2Das Ergebnis ist gemeinüblich auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden. 3Dabei ist der Bruttoversorgungssatz mit höchstens 75 v.H. und der Nettoversorgungssatz mit höchstens 91,75 v.H. zu berücksichtigen. 4In den Fällen des § 32 Abs. 2 Satz 3, § 32 Abs. 3 b Satz 3 bzw. § 100 Abs. 3 Satz 5 ist eine Verminderung des Brutto- bzw. Nettoversorgungssatzes wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente nach Anwendung der Sätze 1 bis 3 vorzunehmenden. 5In Fällen des § 32 Abs. 5 ist die Gesamtversorgung entsprechend dem Gesamtbeschäftigungsquotienten herabzusetzen.

(6) 1Für Pflichtversicherte im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe b gelten die Absätze 1 bis 5 mit der Maßgabe, daß Beschäftigungsquotient gemäß Absatz 2 Satz 3 Buchstabe b für jeden Versicherungsabschnitt (§ 11 Abs. 4 Satz 6) die Zahl ist, die sich ergibt, wenn

a) das zusatzversorgungspflichtige Entgelt des Versicherungsabschnitts durch die Stundenvergütung geteilt wird, die für den Pflichtversicherten am letzten Tag des Versicherungsabschnitts maßgebend gewesen ist,

und

b) das Ergebnis nach Buchstabe a für Versicherungsabschnitte

aa) im Tarifgebiet West
vor dem 1. Mai 1989 durch 2088, nach dem 30. April 1989 durch 2034,84, nach dem 30. April 1990 durch 2008,8,

bb) im Tarifgebiet Ost durch 2088

geteilt wird; ist ein Versicherungsabschnitt kürzer als ein Kalenderjahr, ist je Kalendermonat ein Zwölftel der maßgebenden Zahl zugrunde zu legen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1986 S. 277, geändert durch 17. Änderung v. 6. 12. 1988 (GV. NW. 1989 S. 66), 18. Änderung v. 26. 4. 1990 (GV. NW. S. 401, ber. S. 560), 19. Änderung v. 3. 12. 1991 (GV. NW. 1992 S. 92); Art. III Übergangsvorschriften, 20. Änderung v. 30. 4. 1992 (GV. NW. S. 288), 21. Änderung v. 2. 12. 1993 (GV. NW. 1994 S. 338), 22. Änderung v. 29. 11. 1995 (GV. NW. 1996 S. 168), 23. Änderung v. 19. 11. 1996 (GV. NW. 1997 S. 78; ber. S. 226), 24. Änderung v. 26.11.1997 (GV. NW. S. 378), 25. Änderung v. 1.12.1998 (GV. NRW.1999 S. 130), 26. Änd. v. 28.5.1999 (GV. NRW. 2000 S. 2), 27. Änd. v. 29. 11.1999 (GV. NRW. 2000 S. 438), 28. Änd. v. 14.6.2000 (GV. NRW. S. 688), 29. Änd. v. 27.11.2000 (GV. NRW. 2001 S. 78), 30. Änd. v. 25.3.2002 (GV. NRW. S. 114), 31. Änd. V. 21.10.2002 (GV. NRW. S. 498).Abgelöst durch Neufassung v. 29.10.2002 (GV. NRW. S. 540), in Kraft treten mit Wirkung vom 1. Januar 2001, wegen der Einzelheiten siehe § 78 der Neufassung.

r Neufassung.

Fn 2

Nach dem Stand vom 30. 9. 1968; vgl. Art. 8 des Staatsvertrages zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Rheinland-Pfalz über die Mitgliedschaft öffentlich-rechtlicher Dienstherren in den Regierungsbezirken Koblenz und Trier bei der Rheinischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände in Köln vom 29. 12. 1972 / 26. 1. 1973 - GV. NW. 1974 S. 92 und GVBl. RhPf 1973 S. 385 -.

Fn 3

bzw. des Gemeindedirektors nach bisherigem und Übergangsrecht der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen.

Fn 4

§ 110 Abs. 2 gegenstandslos: Aufhebungsvorschrift.

Fn 5

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Satzung vom 5. Februar 1968. Die vorstehende Neufassung gilt ab 1. Januar 1986. Die von 1967 bis zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Änderungen ergeben sich aus der vorangestellten Bekanntmachung.

Fn 6

§ 10a neu eingefügt durch 28. Änd. v. 14.6.2000 (GV. NRW. S. 688); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juni 2000.