Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 03.12.2002 17:23:28.

 

§ 41
Höhe der Versorgungsrente für Waisen

(1) Als monatliche Versorgungsrente für Waisen wird der Betrag gezahlt, um den die Summe der in Absatz 5 genannten Bezüge hinter der Gesamtversorgung für Waisen (Absatz 2) zurückbleibt.

(2) Die Gesamtversorgung für Waisen beträgt für die Halbwaise 12 v.H., für die Vollwaise 20 v.H. der nach § 40 Abs. 2 Satz 1 für den Verstorbenen zum Zeitpunkt des Beginns der Versorgungsrente der Waise (§ 52 Abs. 2) errechneten Gesamtversorgung.

(3)

(4)

(5) 1Bezüge im Sinne des Absatzes 1 sind

a) die Waisenrente aus der Versicherung des Verstorbenen in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 48 SGB VI) in der Höhe, in der sie geleistet wird oder zu leisten wäre, wenn

aa) § 89 Abs. 3, §§ 92, 93 und 97 SGB VI nicht angewendet würden,

bb) sie nicht aufgrund eines Versorgungsausgleichs (§ 1587 b BGB, § 1 Abs. 3, §§ 3 b, 10 c VAHRG oder § 185 Abs. 2 Satz 2 SGB VI) nach § 76 SGB VI vermindert oder erhöht wäre,

cc) sie nicht aufgrund einer nach § 1402 Abs. 8 RVO oder § 124 Abs. 8 AVG, gegebenenfalls in Verbindung mit § 233 Abs. 1 SGB VI durchgeführten Kürzung nachversicherter Entgelte vermindert wäre,

dd) sie nicht nach Art. 6 § 4 Abs. 6 und 7 FANG vermindert wäre,

ee) sie nicht nach § 113 Abs. 3 SGB VI vermindert wäre,

ff) sie nicht wegen vorzeitig in Anspruch genommener Teilrente vermindert wäre;

unberücksichtigt bleiben Rentenanteile, die ausschließlich auf Kindererziehungszeiten (§§ 56, 249, 249a SGB VI) - ohne Rentenanteile für sonstige Beitragszeiten im Sinne des § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI - beruhen; § 31 Abs. 2a ist entsprechend anzuwenden.

b) Steigerungsbeträge aus Beiträgen zur Höherversicherung, die auf Zeiten entfallen, die nach § 87 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a als Umlagemonate gelten, oder aus Beiträgen, die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Altersteilzeitgesetzes entrichtet worden sind,

c) bei einer Halbwaise 12 v.H., bei einer Vollwaise 20 v.H. der Bezüge im Sinne des § 31 Abs. 2 Buchstabe c, die der Berechnung der Versorgungsrente des verstorbenen Versorgungsrentenberechtigten im Zeitpunkt des Beginns der Versorgungsrente der Waise (§ 52 Abs. 2) zugrunde zu legen gewesen wären, bzw. der Bezüge, die der Berechnung der Versorgungsrente des verstorbenen Pflichtversicherten zugrunde zu legen gewesen wären, wenn für ihn im Zeitpunkt seines Todes der Versicherungsfall der vollen Erwerbsminderung eingetreten wäre,

d) bei einer Halbwaise 12 v.H., bei einer Vollwaise 20 v.H. der Bezüge im Sinne des § 31 Abs. 2 Buchstabe d, die der Berechnung der Versorgungsrente des verstorbenen Versorgungsrentenberechtigten im Zeitpunkt des Beginns der Versorgungsrente der Waise (§ 52 Abs. 2) zugrunde zu legen gewesen wären, bzw. der Bezüge, die der Berechnung der Versorgungsrente des verstorbenen Pflichtversicherten zugrunde zu legen gewesen wären, wenn für ihn im Zeitpunkt seines Todes der Versicherungsfall der vollen Erwerbsminderung eingetreten wäre.

2Stehen diese Bezüge nur für einen Teil eines Monats zu, sind sie in Höhe des vollen Monatsbetrags zu berücksichtigen.

(6) Sind auch Beiträge aufgrund einer freiwilligen Weiterversicherung entrichtet worden, so wird zur Versorgungsrente nach Absatz 1 ein Erhöhungsbetrag von 0,15 v.H. der Summe dieser Beiträge bei einer Halbwaise bzw. 0,25 v.H. bei einer Vollwaise gezahlt.

(7) Als Versorgungsrente werden monatlich mindestens

a) bei einer Halbwaise 12 v.H.,

b) bei einer Vollwaise 20 v.H.

des Betrages gezahlt, der sich bei Anwendung des § 31 Abs. 4 ergeben würde.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1986 S. 277, geändert durch 17. Änderung v. 6. 12. 1988 (GV. NW. 1989 S. 66), 18. Änderung v. 26. 4. 1990 (GV. NW. S. 401, ber. S. 560), 19. Änderung v. 3. 12. 1991 (GV. NW. 1992 S. 92); Art. III Übergangsvorschriften, 20. Änderung v. 30. 4. 1992 (GV. NW. S. 288), 21. Änderung v. 2. 12. 1993 (GV. NW. 1994 S. 338), 22. Änderung v. 29. 11. 1995 (GV. NW. 1996 S. 168), 23. Änderung v. 19. 11. 1996 (GV. NW. 1997 S. 78; ber. S. 226), 24. Änderung v. 26.11.1997 (GV. NW. S. 378), 25. Änderung v. 1.12.1998 (GV. NRW.1999 S. 130), 26. Änd. v. 28.5.1999 (GV. NRW. 2000 S. 2), 27. Änd. v. 29. 11.1999 (GV. NRW. 2000 S. 438), 28. Änd. v. 14.6.2000 (GV. NRW. S. 688), 29. Änd. v. 27.11.2000 (GV. NRW. 2001 S. 78), 30. Änd. v. 25.3.2002 (GV. NRW. S. 114), 31. Änd. V. 21.10.2002 (GV. NRW. S. 498).Abgelöst durch Neufassung v. 29.10.2002 (GV. NRW. S. 540), in Kraft treten mit Wirkung vom 1. Januar 2001, wegen der Einzelheiten siehe § 78 der Neufassung.

r Neufassung.

Fn 2

Nach dem Stand vom 30. 9. 1968; vgl. Art. 8 des Staatsvertrages zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Rheinland-Pfalz über die Mitgliedschaft öffentlich-rechtlicher Dienstherren in den Regierungsbezirken Koblenz und Trier bei der Rheinischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände in Köln vom 29. 12. 1972 / 26. 1. 1973 - GV. NW. 1974 S. 92 und GVBl. RhPf 1973 S. 385 -.

Fn 3

bzw. des Gemeindedirektors nach bisherigem und Übergangsrecht der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen.

Fn 4

§ 110 Abs. 2 gegenstandslos: Aufhebungsvorschrift.

Fn 5

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Satzung vom 5. Februar 1968. Die vorstehende Neufassung gilt ab 1. Januar 1986. Die von 1967 bis zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Änderungen ergeben sich aus der vorangestellten Bekanntmachung.

Fn 6

§ 10a neu eingefügt durch 28. Änd. v. 14.6.2000 (GV. NRW. S. 688); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juni 2000.