Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 03.12.2002 17:23:28.

 

§ 49
Sterbegeld

(1) 1Stirbt ein Versorgungsrentenberechtigter während des Ruhens seines Arbeitsverhältnisses wegen des Bezugs einer Zeitrente oder nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses, das bei Eintritt des Versicherungsfalles bestanden hat, erhalten

a) sein überlebender Ehegatte,

b) seine Abkömmlinge

Sterbegeld.

2Sind nach Satz 1 Anspruchsberechtigte nicht vorhanden, erhalten Verwandte der aufsteigenden Linie, Geschwister, Geschwisterkinder sowie Stiefkinder Sterbegeld, wenn sie zur Zeit des Todes des Versorgungsrentenberechtigten mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder wenn der Verstorbene ganz oder überwiegend ihr Ernährer gewesen ist.

(2) Stirbt der Ehegatte eines Versorgungsrentenberechtigten, der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, erhält der Versorgungsrentenberechtigte Sterbegeld, wenn sein Arbeitsverhältnis, das bei Eintritt des Versicherungsfalles bestanden hat, im Zeitpunkt des Todes des Ehegatten beendet war oder wegen des Bezugs einer Zeitrente geruht hatte.

(3) Stirbt eine versorgungsrentenberechtigte Witwe (§ 36 Abs. 2), erhalten die in Absatz 1 Satz 1 genannten Kinder Sterbegeld, wenn sie zur Zeit des Todes mit der Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.

(4) Als Sterbegeld wird

a) beim Tode eines Versorgungsrentenberechtigten und beim Tode des Ehegatten eines Versorgungsrentenberechtigten ein Betrag in Höhe der im Zeitpunkt des Todes maßgebenden Gesamtversorgung zuzüglich des Ausgleichsbetrags (§§ 103, 104),

b) beim Tode einer versorgungsrentenberechtigten Witwe ein Betrag in Höhe der Gesamtversorgung des Verstorbenen, die im Zeitpunkt des Todes der Witwe der Berechnung der Gesamtversorgung der Witwe zugrunde gelegen hat zuzüglich des Ausgleichsbetrags, der der Witwe zugestanden hat (§§ 103, 104),

gezahlt, höchstens jedoch 1.535 Euro.

(5) 1Sind beim Tode des Versorgungsrentenberechtigten oder der versorgungsrentenberechtigten Witwe Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 nicht vorhanden, werden natürlichen Personen, die die Bestattungskosten im Sinne des § 1968 BGB getragen haben, diese Aufwendungen bis zur Höhe des Sterbegeldes ersetzt. 2Sterbegelder aus einer Kranken- oder Sterbegeldversicherung des Verstorbenen sind von den tatsächlichen Bestattungskosten abzuziehen, auch wenn sie zum Nachlaß gehören. 3Im übrigen bleibt der Nachlaß unberücksichtigt.

(6) Auf das Sterbegeld ist ein von einem Arbeitgeber im Sinne des § 55 Abs. 5 gezahltes Sterbegeld anzurechnen.

(7) Die Zahlung an einen der Berechtigten befreit die Kasse gegenüber allen Berechtigten.

(8) Wer den Tod des Versorgungsrentenberechtigten, seines Ehegatten oder der versorgungsrentenberechtigten Witwe vorsätzlich herbeigeführt hat, hat keinen Anspruch nach den Absätzen 1 bis 5.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1986 S. 277, geändert durch 17. Änderung v. 6. 12. 1988 (GV. NW. 1989 S. 66), 18. Änderung v. 26. 4. 1990 (GV. NW. S. 401, ber. S. 560), 19. Änderung v. 3. 12. 1991 (GV. NW. 1992 S. 92); Art. III Übergangsvorschriften, 20. Änderung v. 30. 4. 1992 (GV. NW. S. 288), 21. Änderung v. 2. 12. 1993 (GV. NW. 1994 S. 338), 22. Änderung v. 29. 11. 1995 (GV. NW. 1996 S. 168), 23. Änderung v. 19. 11. 1996 (GV. NW. 1997 S. 78; ber. S. 226), 24. Änderung v. 26.11.1997 (GV. NW. S. 378), 25. Änderung v. 1.12.1998 (GV. NRW.1999 S. 130), 26. Änd. v. 28.5.1999 (GV. NRW. 2000 S. 2), 27. Änd. v. 29. 11.1999 (GV. NRW. 2000 S. 438), 28. Änd. v. 14.6.2000 (GV. NRW. S. 688), 29. Änd. v. 27.11.2000 (GV. NRW. 2001 S. 78), 30. Änd. v. 25.3.2002 (GV. NRW. S. 114), 31. Änd. V. 21.10.2002 (GV. NRW. S. 498).Abgelöst durch Neufassung v. 29.10.2002 (GV. NRW. S. 540), in Kraft treten mit Wirkung vom 1. Januar 2001, wegen der Einzelheiten siehe § 78 der Neufassung.

r Neufassung.

Fn 2

Nach dem Stand vom 30. 9. 1968; vgl. Art. 8 des Staatsvertrages zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Rheinland-Pfalz über die Mitgliedschaft öffentlich-rechtlicher Dienstherren in den Regierungsbezirken Koblenz und Trier bei der Rheinischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände in Köln vom 29. 12. 1972 / 26. 1. 1973 - GV. NW. 1974 S. 92 und GVBl. RhPf 1973 S. 385 -.

Fn 3

bzw. des Gemeindedirektors nach bisherigem und Übergangsrecht der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen.

Fn 4

§ 110 Abs. 2 gegenstandslos: Aufhebungsvorschrift.

Fn 5

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Satzung vom 5. Februar 1968. Die vorstehende Neufassung gilt ab 1. Januar 1986. Die von 1967 bis zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Änderungen ergeben sich aus der vorangestellten Bekanntmachung.

Fn 6

§ 10a neu eingefügt durch 28. Änd. v. 14.6.2000 (GV. NRW. S. 688); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juni 2000.