Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 03.12.2002 17:23:28.

 

§ 50
Abfindung

(1) 1Die Witwe, die Anspruch auf Versorgungsrente oder Versicherungsrente für Witwen hat und wieder heiratet, erhält eine Abfindung. 2Die Abfindung beträgt das 24fache der Versorgungsrente oder Versicherungsrente, die der Witwe für den Monat der Wiederverheiratung zustand; Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. 3Über den Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs auf Abfindung hinaus gezahlte Renten sind auf den Abfindungsbetrag anzurechnen.

(2) 1Versicherungsrenten, die einen Monatsbetrag von 25 Euro nicht überschreiten, werden abgefunden. 2Im übrigen werden Versicherungsrenten auf Antrag des Berechtigten abgefunden. 3Wird der Antrag nach Zugang des Rentenbescheides gestellt, so tritt bei der Anwendung des Absatzes 3 an die Stelle des Zeitpunktes des Entstehens des Anspruchs das Ende des Monats, in dem der Antrag bei der Kasse eingegangen ist. 4Über diesen Zeitpunkt hinaus gezahlte Leistungen werden auf den Abfindungsbetrag angerechnet. 5Versicherungsrenten wegen Verschollenheit (§ 36 Abs. 4 Satz 1) werden nicht abgefunden.

(3) 1Der Abfindungsbetrag (Absatz 2) wird berechnet, indem die Versicherungsrente, die dem Berechtigten im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs zustand, mit dem sich aus der nachstehenden Tabelle ergebenden Faktor vervielfacht wird:

a) Versicherungsrenten für Versicherte:

Alter des Berechtigten beim Entstehen des Anspruchs

Faktor

unter 23 Jahre

72

23 Jahre bis unter 26 Jahre

84

26 Jahre bis unter 28 Jahre

96

28 Jahre bis unter 31 Jahre

108

31 Jahre bis unter 33 Jahre

120

33 Jahre bis unter 36 Jahre

132

36 Jahre bis unter 59 Jahre

144

59 Jahre bis unter 63 Jahre

132

63 Jahre bis unter 66 Jahre

120

66 Jahre bis unter 69 Jahre

108

69 Jahre bis unter 72 Jahre

96

72 Jahre bis unter 74 Jahre

84

74 Jahre bis unter 78 Jahre

72

78 Jahre bis unter 81 Jahre

60

81 Jahre bis unter 86 Jahre

48

86 Jahre bis unter 92 Jahre

36

92 Jahre und mehr

24

b) Versicherungsrenten für Witwen oder Witwer:

Alter des Berechtigten beim Entstehen des Anspruchs

Faktor

unter 25 Jahre

60

25 Jahre bis unter 27 Jahre

72

27 Jahre bis unter 28 Jahre

84

28 Jahre bis unter 29 Jahre

96

29 Jahre bis unter 30 Jahre

108

30 Jahre bis unter 31 Jahre

120

31 Jahre bis unter 32 Jahre

132

32 Jahre bis unter 33 Jahre

144

33 Jahre bis unter 34 Jahre

156

34 Jahre bis unter 36 Jahre

168

36 Jahre bis unter 38 Jahre

180

38 Jahre bis unter 43 Jahre

192

43 Jahre bis unter 45 Jahre

204

45 Jahre bis unter 52 Jahre

192

52 Jahre bis unter 55 Jahre

180

55 Jahre bis unter 58 Jahre

168

58 Jahre bis unter 61 Jahre

156

61 Jahre bis unter 63 Jahre

144

63 Jahre bis unter 65 Jahre

132

65 Jahre bis unter 68 Jahre

120

68 Jahre bis unter 70 Jahre

108

70 Jahre bis unter 73 Jahre

96

73 Jahre bis unter 75 Jahre

84

75 Jahre bis unter 78 Jahre

72

78 Jahre bis unter 82 Jahre

60

82 Jahre bis unter 86 Jahre

48

86 Jahre bis unter 92 Jahre

36

92 Jahre und mehr

24

c) Versicherungsrenten für Waisen:

Alter des Berechtigten beim Entstehen des Anspruchs

Faktor

unter 2 Jahre

156

2 Jahre bis unter 4 Jahre

144

4 Jahre bis unter 5 Jahre

132

5 Jahre bis unter 7 Jahre

120

7 Jahre bis unter 8 Jahre

108

8 Jahre bis unter 10 Jahre

96

10 Jahre bis unter 11 Jahre

84

11 Jahre bis unter 12 Jahre

72

12 Jahre bis unter 14 Jahre

60

14 Jahre bis unter 15 Jahre

48

15 Jahre bis unter 16 Jahre

36

16 Jahre bis unter 17 Jahre

24

17 Jahre und mehr

12

2Bei mehreren Hinterbliebenen ist der Abfindungsbetrag für jeden Berechtigten getrennt zu berechnen. 3Ist eine Versicherungsrente nach Absatz 2 abzufinden, zu deren Ausgleich nach § 1587 BGB durch Entscheidung eines Familiengerichts nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich Rentenanwartschaften bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung begründet worden sind, errechnet sich der Abfindungsbetrag aus dem unter Berücksichtigung des durchgeführten Versorgungsausgleichs gekürzten Betrag der Versicherungsrente. 4Dies gilt auch dann, wenn die Versicherungsrente vor der Abfindung noch ungekürzt zu zahlen war.

(4) 1Hat ein Versicherungsrentenberechtigter oder ein versicherungsrentenberechtigter Hinterbliebener seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, so wird die Versicherungsrente abgefunden; die Kasse kann Ausnahmen zulassen. 2Der Abfindungsbetrag wird nach Absatz 3 berechnet. 3Hat ein Berechtigter seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt nach dem Entstehen des Anspruchs außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union genommen, tritt dieser Zeitpunkt an die Stelle des Zeitpunktes des Entstehens des Anspruchs. 4Über diesen Zeitpunkt hinaus gezahlte Leistungen werden auf den Abfindungsbetrag angerechnet.

(5) Mit der Abfindung nach Absatz 2 und 4 erlöschen alle Ansprüche und Anwartschaften aus der Versicherung; Zeiten aus dieser Versicherung werden bei der Berechnung einer künftigen Leistung nicht berücksichtigt.

(6) 1Die nach Absatz 1 abgefundene Versorgungsrente oder Versicherungsrente für Witwen gilt für die Anwendung des § 42 Abs. 3 oder des § 45 Abs. 2 für die auf den Monat der Wiederverheiratung folgenden 24 Kalendermonate nicht als abgefunden. 2Die nach Absatz 2 oder 4 abgefundene Versicherungsrente für Hinterbliebene gilt für die Anwendung des § 45 Abs. 2 nicht als abgefunden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1986 S. 277, geändert durch 17. Änderung v. 6. 12. 1988 (GV. NW. 1989 S. 66), 18. Änderung v. 26. 4. 1990 (GV. NW. S. 401, ber. S. 560), 19. Änderung v. 3. 12. 1991 (GV. NW. 1992 S. 92); Art. III Übergangsvorschriften, 20. Änderung v. 30. 4. 1992 (GV. NW. S. 288), 21. Änderung v. 2. 12. 1993 (GV. NW. 1994 S. 338), 22. Änderung v. 29. 11. 1995 (GV. NW. 1996 S. 168), 23. Änderung v. 19. 11. 1996 (GV. NW. 1997 S. 78; ber. S. 226), 24. Änderung v. 26.11.1997 (GV. NW. S. 378), 25. Änderung v. 1.12.1998 (GV. NRW.1999 S. 130), 26. Änd. v. 28.5.1999 (GV. NRW. 2000 S. 2), 27. Änd. v. 29. 11.1999 (GV. NRW. 2000 S. 438), 28. Änd. v. 14.6.2000 (GV. NRW. S. 688), 29. Änd. v. 27.11.2000 (GV. NRW. 2001 S. 78), 30. Änd. v. 25.3.2002 (GV. NRW. S. 114), 31. Änd. V. 21.10.2002 (GV. NRW. S. 498).Abgelöst durch Neufassung v. 29.10.2002 (GV. NRW. S. 540), in Kraft treten mit Wirkung vom 1. Januar 2001, wegen der Einzelheiten siehe § 78 der Neufassung.

r Neufassung.

Fn 2

Nach dem Stand vom 30. 9. 1968; vgl. Art. 8 des Staatsvertrages zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Rheinland-Pfalz über die Mitgliedschaft öffentlich-rechtlicher Dienstherren in den Regierungsbezirken Koblenz und Trier bei der Rheinischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände in Köln vom 29. 12. 1972 / 26. 1. 1973 - GV. NW. 1974 S. 92 und GVBl. RhPf 1973 S. 385 -.

Fn 3

bzw. des Gemeindedirektors nach bisherigem und Übergangsrecht der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen.

Fn 4

§ 110 Abs. 2 gegenstandslos: Aufhebungsvorschrift.

Fn 5

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Satzung vom 5. Februar 1968. Die vorstehende Neufassung gilt ab 1. Januar 1986. Die von 1967 bis zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Änderungen ergeben sich aus der vorangestellten Bekanntmachung.

Fn 6

§ 10a neu eingefügt durch 28. Änd. v. 14.6.2000 (GV. NRW. S. 688); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juni 2000.