Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 03.12.2002 17:23:28.

 

§ 52
Rentenbeginn

(1) 1Die Versorgungsrente oder die Versicherungsrente beginnt, wenn der Versicherungsfall

a) nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe f, g oder Satz 3 eingetreten ist, mit dem Beginn der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung,

b) nach den übrigen Vorschriften des § 30 eingetreten ist, mit dem Eintritt des Versicherungsfalles. 2Ist der Versicherungsfall nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe f, g oder Satz 3 oder nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe f oder g in Verbindung mit Satz 7 eingetreten, beginnt die Versorgungsrente jedoch frühestens am Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, für den letztmals laufendes Arbeitsentgelt, Krankenbezüge, Krankengeldzuschuss - auch soweit der Krankengeldzuschuss wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt worden ist -, Urlaubslohn oder Urlaubsvergütung aus dem Arbeitsverhältnis, das aus Anlass des Eintritts des Versicherungsfalles geendet hat, zugestanden haben. 3Erhält der Versorgungsrentenberechtigte eine befristete Rente (§ 102 Abs. 2 Satz 1 SGB VI) und tritt aufgrund tarifvertraglicher Vorschriften das Ruhen des Arbeitsverhältnisses ein, so tritt der Beginn des Ruhens an die Stelle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

(2) 1Die Versorgungsrente oder Versicherungsrente für Hinterbliebene beginnt in dem Zeitpunkt, von dem an Rente wegen Todes aus der gesetzlichen Rentenversicherung geleistet wird, in den Fällen des § 36 Abs. 2 Buchstabe b oder des § 38 Abs. 1 Buchstabe b zu dem Zeitpunkt, zu dem die gesetzliche Rente geleistet würde, in den Fällen des § 105b Abs. 1 jedoch erst mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag bei der Kasse eingegangen ist.

(3) Wird die Versorgungsrente oder Versicherungsrente neu berechnet, so beginnt die neu berechnete Rente

a) in den Fällen des § 46a Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a und b mit dem Beginn der geänderten oder neu gewährten Rente,

b) in den Fällen des § 46a Abs. 1 Satz 1 Buchstabe f mit dem Ersten des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Neuberechnung eingetreten sind,

c) in den übrigen Fällen mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Voraussetzungen für die Neuberechnung eingetreten sind.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1986 S. 277, geändert durch 17. Änderung v. 6. 12. 1988 (GV. NW. 1989 S. 66), 18. Änderung v. 26. 4. 1990 (GV. NW. S. 401, ber. S. 560), 19. Änderung v. 3. 12. 1991 (GV. NW. 1992 S. 92); Art. III Übergangsvorschriften, 20. Änderung v. 30. 4. 1992 (GV. NW. S. 288), 21. Änderung v. 2. 12. 1993 (GV. NW. 1994 S. 338), 22. Änderung v. 29. 11. 1995 (GV. NW. 1996 S. 168), 23. Änderung v. 19. 11. 1996 (GV. NW. 1997 S. 78; ber. S. 226), 24. Änderung v. 26.11.1997 (GV. NW. S. 378), 25. Änderung v. 1.12.1998 (GV. NRW.1999 S. 130), 26. Änd. v. 28.5.1999 (GV. NRW. 2000 S. 2), 27. Änd. v. 29. 11.1999 (GV. NRW. 2000 S. 438), 28. Änd. v. 14.6.2000 (GV. NRW. S. 688), 29. Änd. v. 27.11.2000 (GV. NRW. 2001 S. 78), 30. Änd. v. 25.3.2002 (GV. NRW. S. 114), 31. Änd. V. 21.10.2002 (GV. NRW. S. 498).Abgelöst durch Neufassung v. 29.10.2002 (GV. NRW. S. 540), in Kraft treten mit Wirkung vom 1. Januar 2001, wegen der Einzelheiten siehe § 78 der Neufassung.

r Neufassung.

Fn 2

Nach dem Stand vom 30. 9. 1968; vgl. Art. 8 des Staatsvertrages zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Rheinland-Pfalz über die Mitgliedschaft öffentlich-rechtlicher Dienstherren in den Regierungsbezirken Koblenz und Trier bei der Rheinischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände in Köln vom 29. 12. 1972 / 26. 1. 1973 - GV. NW. 1974 S. 92 und GVBl. RhPf 1973 S. 385 -.

Fn 3

bzw. des Gemeindedirektors nach bisherigem und Übergangsrecht der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen.

Fn 4

§ 110 Abs. 2 gegenstandslos: Aufhebungsvorschrift.

Fn 5

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Satzung vom 5. Februar 1968. Die vorstehende Neufassung gilt ab 1. Januar 1986. Die von 1967 bis zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Änderungen ergeben sich aus der vorangestellten Bekanntmachung.

Fn 6

§ 10a neu eingefügt durch 28. Änd. v. 14.6.2000 (GV. NRW. S. 688); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juni 2000.