Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 03.12.2002 17:23:28.

 

§ 54
Anzeigepflichten des Berechtigten und Zurückbehalten
von Leistungen

(1) 1Anspruchsberechtigte sind verpflichtet, der Kasse eine Änderung ihrer Anschriften sowie jede Änderung von Verhältnissen, die ihren Anspruch dem Grunde oder der Höhe nach berühren können, sofort schriftlich mitzuteilen. 2Insbesondere sind mitzuteilen

1. bei Renten aus eigener Versicherung

a) die Festsetzung oder Neufestsetzung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit Ausnahme der Anpassungen (§§ 65, 254c SGB VI),

b) die Versagung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Verzicht auf die Auszahlung solcher Leistungen,

c) die Beendigung der Rentenzahlung aus der gesetzlichen Rentenversicherung,

d) der Wegfall der vollen oder teilweisen Erwerbsminderung,

e) die Verlegung des Wohnsitzes oder des dauernden Aufenthalts in Gebiete außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,

f) der Bezug von Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung,

g) die Gewährung einer Hinterbliebenenrente durch eine andere Zusatzversorgungseinrichtung,

h) Versorgungsbezüge und versorgungsähnliche Bezüge (auch Hinterbliebenenbezüge) aus einem Arbeitsverhältnis bei einem öffentlichen Arbeitgeber (§ 55 Abs. 5),

sowie darüber hinaus

i) vor dem 1. Januar 2001 bei Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit alle Arbeitseinkünfte, die monatlich 325 Euro übersteigen,

k) alle Einkünfte aus unselbständiger und selbständiger Tätigkeit einschließlich Erwerbsersatzeinkommen (§ 18 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV)
- nach Vollendung des 65. Lebensjahres jedoch nur der Bezug von Entgelt aus einem Beschäftigungsverhältnis bei einem öffentlichen Arbeitgeber (§ 55 Abs. 5) -,

l) bei Bezug vorzeitiger Altersrente ohne entsprechende Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung alle Einkünfte aus unselbständiger oder selbständiger Tätigkeit, soweit sie monatlich 325 Euro übersteigen;

2. bei Witwen- und Witwerrenten

a) die Festsetzung oder Neufestsetzung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit Ausnahme der Anpassungen (§§ 65, 254c SGB VI),

b) die Versagung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Verzicht auf die Auszahlung solcher Leistungen,

c) die Beendigung der Rentenzahlung aus der gesetzlichen Rentenversicherung,

d) die Wiederverheiratung,

e) die Verlegung des Wohnsitzes oder des dauernden Aufenthalts in Gebiete außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,

f) die Gewährung einer Versorgungsrente aus eigener Versicherung von einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung,

g) Versorgungsbezüge und versorgungsähnliche Bezüge aus einem Arbeitsverhältnis des Verstorbenen oder aus einem eigenen Arbeitsverhältnis bei einem öffentlichen Arbeitgeber (§ 55 Abs. 5),

h) bei Bezug einer Versorgungsrente für geschiedene Ehegatten die Gewährung einer Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,

i) bei Bezug einer wiederaufgelebten Witwenrente alle Unterhaltsansprüche sowie Leistungen aus der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, der Beamtenversorgung oder aus einer anderen Zusatzversorgung oder betrieblichen Altersversorgung,

k) bei Bezug von kleiner Witwen- oder Witwerrente alle Arbeitseinkünfte, die monatlich 325 Euro übersteigen,

l) bei Bezug einer großen Witwen- oder Witwerrente alle Einkünfte aus unselbständiger und selbständiger Tätigkeit einschließlich Erwerbsersatzeinkommen (§ 18 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV);

3. bei Waisenrenten

a) die Festsetzung oder Neufestsetzung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit Ausnahme der Anpassungen (§§ 65, 254c SGB VI),

b) die Versagung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der Verzicht auf die Auszahlung solcher Leistungen,

c) die Beendigung der Rentenzahlung aus der gesetzlichen Rentenversicherung,

d) das Ende der Schul- oder Berufsausbildung oder eines freiwilligen sozialen Jahres oder der Wegfall der Unterhaltsbedürftigkeit, wenn das 18. Lebensjahr vollendet ist,

e) die Verlegung des Wohnsitzes oder des dauernden Aufenthalts in Gebiete außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,

f) Versorgungsbezüge und versorgungsähnliche Bezüge aus einem Arbeitsverhältnis des Verstorbenen bei einem öffentlichen Arbeitgeber (§ 55 Abs. 5),

g) alle Einkünfte aus unselbständiger und selbständiger Tätigkeit, einschließlich Erwerbsersatzeinkommen (§ 18 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV).

3Soweit nur eine Versicherungsrente bezogen wird, entfällt die Verpflichtung zu Angaben nach Nummer 1 Buchstaben b und f bis l, Nummer 2 Buchstaben b und f bis k, Nummer 3 Buchstaben b und f.

(2) Der Berechtigte ist ferner verpflichtet, innerhalb einer von der Kasse zu setzenden Frist auf Anforderung Auskünfte zu erteilen und Nachweise sowie Lebensbescheinigungen vorzulegen.

(3) Die Kasse kann die Versorgungsrente oder die Versicherungsrente zurückbehalten, solange der Berechtigte seinen Verpflichtungen nach Absatz 1 und 2 nicht nachkommt oder einen Antrag auf Überleitung nach § 68 nicht stellt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1986 S. 277, geändert durch 17. Änderung v. 6. 12. 1988 (GV. NW. 1989 S. 66), 18. Änderung v. 26. 4. 1990 (GV. NW. S. 401, ber. S. 560), 19. Änderung v. 3. 12. 1991 (GV. NW. 1992 S. 92); Art. III Übergangsvorschriften, 20. Änderung v. 30. 4. 1992 (GV. NW. S. 288), 21. Änderung v. 2. 12. 1993 (GV. NW. 1994 S. 338), 22. Änderung v. 29. 11. 1995 (GV. NW. 1996 S. 168), 23. Änderung v. 19. 11. 1996 (GV. NW. 1997 S. 78; ber. S. 226), 24. Änderung v. 26.11.1997 (GV. NW. S. 378), 25. Änderung v. 1.12.1998 (GV. NRW.1999 S. 130), 26. Änd. v. 28.5.1999 (GV. NRW. 2000 S. 2), 27. Änd. v. 29. 11.1999 (GV. NRW. 2000 S. 438), 28. Änd. v. 14.6.2000 (GV. NRW. S. 688), 29. Änd. v. 27.11.2000 (GV. NRW. 2001 S. 78), 30. Änd. v. 25.3.2002 (GV. NRW. S. 114), 31. Änd. V. 21.10.2002 (GV. NRW. S. 498).Abgelöst durch Neufassung v. 29.10.2002 (GV. NRW. S. 540), in Kraft treten mit Wirkung vom 1. Januar 2001, wegen der Einzelheiten siehe § 78 der Neufassung.

r Neufassung.

Fn 2

Nach dem Stand vom 30. 9. 1968; vgl. Art. 8 des Staatsvertrages zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Rheinland-Pfalz über die Mitgliedschaft öffentlich-rechtlicher Dienstherren in den Regierungsbezirken Koblenz und Trier bei der Rheinischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände in Köln vom 29. 12. 1972 / 26. 1. 1973 - GV. NW. 1974 S. 92 und GVBl. RhPf 1973 S. 385 -.

Fn 3

bzw. des Gemeindedirektors nach bisherigem und Übergangsrecht der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen.

Fn 4

§ 110 Abs. 2 gegenstandslos: Aufhebungsvorschrift.

Fn 5

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Satzung vom 5. Februar 1968. Die vorstehende Neufassung gilt ab 1. Januar 1986. Die von 1967 bis zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Änderungen ergeben sich aus der vorangestellten Bekanntmachung.

Fn 6

§ 10a neu eingefügt durch 28. Änd. v. 14.6.2000 (GV. NRW. S. 688); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juni 2000.