Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 03.12.2002 17:23:28.

 

§ 55
Ruhen der Rente

(1) Die Versorgungsrente ruht,

a) solange die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ganz oder teilweise versagt ist,

b) solange sich der Berechtigte der in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versichert ist oder dort die Wartezeit nicht erfüllt hat und für den die Wartezeit auch nicht als erfüllt gilt, entgegen dem Verlangen der Kasse nicht innerhalb einer von ihr gesetzten Frist amtsärztlich untersuchen lässt.

(2) 1Die Versorgungsrente ruht ferner, solange der Berechtigte seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union hat und trotz Aufforderung der Kasse keinen Empfangsbevollmächtigten im Inland bestellt. 2Die Kasse kann Ausnahmen zulassen.

(3) Die Versorgungsrente ruht ferner, solange der Berechtigte einen Anspruch auf eine in §§ 31 Abs. 2 Buchstabe a, 40 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe a, 41 Abs. 5 Satz 1 Buchstabe a oder § 57 Abs. 2 Satz 2 genannte Leistungen nicht geltend macht oder auf deren Auszahlung verzichtet.

(3a) Die Versorgungsrente ruht ferner

a) in Höhe des Betrages des für die Zeit nach dem Beginn der Versorgungsrente gezahlten Krankengeldes aus der gesetzlichen Krankenversicherung, soweit dieses nicht

aa) nach § 50 Abs. 1 SGB V verrechnet wird oder

bb) bereits nach § 50 Abs. 2 SGB V gekürzt ist,

b) in Höhe des Betrages, um den die nach § 67 Nr. 5 oder 6 oder nach § 82 Satz 1 Nr. 6 oder 7 oder Satz 2 Nr. 3 SGB VI höhere Rente die nach § 40 Abs. 3 Satz 1 Buchstabe a DoppelBuchstabe bb berücksichtigte Rente übersteigt.

(4) Die Versorgungsrente einer versorgungsrentenberechtigten Witwe, auf die § 40 Abs. 4 Anwendung findet, ruht in Höhe des Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens (§§ 14, 15 SGB VI), das monatlich 630 DM über-steigt. Einkommen, das nach § 97 SGB VI auf die Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet wird, bleibt unberücksichtigt.

(4a) Die Versorgungsrente eines Versorgungsrentenberechtigten, bei dem der Versicherungsfall nach § 30 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b bis e eingetreten ist, ruht bis zum Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wenn der Berechtigte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen (§§ 14, 15 SGB IV) erhält, das monatlich 325 Euro übersteigt, in Höhe des übersteigenden Betrages, soweit die Versorgungsrente nicht nach § 52a gezahlt wird.

(4b) 1Vorbehaltlich der Absätze 3 a und 4 ruhen die Versorgungsrente eines Versorgungsrentenberechtigten - soweit sie nicht bereits nach § 52 a nicht gezahlt wird - und die Versorgungsrente eines Hinterbliebenen ferner, wenn er Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen (§§ 14, 15 SGB IV), Erwerbsersatzeinkommen (§ 18 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV) oder laufende Dienstbezüge erhält, soweit diese Einkünfte bei Versorgungsrentenberechtigten und versorgungsrentenberechtigten Witwen zusammen mit den nach § 31 Abs. 2 Buchstabe a unberücksichtigten Rentenanteilen wegen Kindererziehungszeiten und der Gesamtversorgung das der Gesamtversorgung zugrunde liegende gesamtversorgungsfähige Entgelt, bei versorgungsrentenberechtigten Waisen 40 v.H. dieses Entgelts übersteigen. 2Bei Anwendung des Satzes 1 bleiben die aufgeführten Einkünfte unberücksichtigt, soweit sie nach § 97 SGB VI auf die Witwenrente oder die Waisenrente in der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet werden. 3Die Zuwendung im Sinne der im Bereich der Gemeinden geltenden Tarifverträge oder entsprechende Leistungen sind im Monat der Auszahlung zu berücksichtigen; Sonderbeträge für Kinder bleiben außer Ansatz. 4Die nach Satz 1 maßgebenden Höchstgrenzen sind für diesen Monat zu verdoppeln. 5Nach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsrentenberechtigte bzw. die versorgungsrentenberechtigte Witwe das 65. Lebensjahr vollendet, gelten die Sätze 1 bis 4 nur für Arbeitsentgelt oder laufende Dienstbezüge aus einem Beschäftigungsverhältnis bei einem in Absatz 5 Satz 1 genannten Arbeitgeber.

(5) 1Die Versorgungsrente ruht ferner insoweit, als der Berechtigte von

a) einem Mitglied der Kasse,

b) einer Gebietskörperschaft oder einer sonstigen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts,

c) einem sonstigen Arbeitgeber, der seine Arbeitnehmer bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert, von der Versicherungen zur Kasse übergeleitet werden,

d) einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, an der eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts durch Zahlung von Beiträgen oder in anderer Weise beteiligt ist,

e) einer Einrichtung, die zur Durchführung ihrer Aufgaben von einem der unter den Buchstaben a bis c genannten Arbeitgeber oder von einem Zuwendungsempfänger im Sinne des § 44 Abs. 1 der Bundeshaushaltsordnung oder einer entsprechenden landesrechtlichen Bestimmung Mittel bezieht,

laufende oder kapitalisierte Versorgungsbezüge oder versorgungsähnliche Bezüge aus einem Arbeitsverhältnis erhält. 2Als Bezüge im Sinne des Satzes 1 gelten auch Leistungen, die von einer Einrichtung (einschließlich eines ausländischen Systems der sozialen Sicherung) erbracht werden, zu der der Arbeitgeber Beiträge geleistet hat, sowie das Übergangsgeld nach § 18 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz) und entsprechenden gesetzlichen Regelungen. 3Satz 2 gilt nicht für

a) Bezüge, die nach §§ 31 Abs. 2, 40 Abs. 3 oder 41 Abs. 5 berücksichtigt sind,

b) Leistungen aus der Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung,

c) Leistungen, die von einer Zusatzversorgungseinrichtung gewährt werden, von der Versicherungen zur Kasse übergeleitet werden,

d) Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung,

e)

f) Leistungen aus einer privaten Unfallversicherung, deren Beiträge der Arbeitgeber ganz oder teilweise getragen hat,

g) Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die ein versorgungsrentenberechtigter Hinterbliebener aus einer eigenen Versicherung bezieht.

4Als Bezüge im Sinne des Satzes 1 gelten nicht Ausgleichsbeträge nach Nr. 9a Abs. 5 und 6 der Sonderregelungen 2e l oder Nr. 6 Abs. 5 und 6 der Sonderregelungen 2h zum Bundes-Angestelltentarifvertrag sowie einmalige Unfallentschädigungen.

(6) 1Die Versorgungsrente einer Berechtigten, bei der der Versicherungsfall nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe e oder Abs. 2 Satz 1 Buchstabe e eingetreten ist, ruht bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 63. Lebensjahr vollendet. 2Dies gilt nicht, wenn die Versorgungsrentenberechtigte am Tage vor dem Eintritt des Versicherungsfalles im Sinne des Satzes 1 eine Versorgungsrente wegen Erwerbsminderung erhalten hat oder wenn sie als Schwerbehinderte anerkannt ist und die Voraussetzungen für die Altersrente nach § 37 SGB VI oder die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe c erfüllt.

(7) 1In den Fällen von Abs. 2 bis 6 ist jedoch mindestens die Versorgungsrente in Höhe des Betrages nach § 31 Abs. 4 oder § 40 Abs. 6 oder § 41 Abs. 7 zu zahlen. 2In den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe a sind die in Satz 1 genannten Beträge zu zahlen, wenn die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nur teilweise versagt ist. 3In den Fällen des Absatzes 4 b sind, wenn dies günstiger ist, mindestens 20 v.H. der Versorgungsrente zu zahlen. 4Treffen in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 in der Person des Berechtigten Einkünfte aus eigener Erwerbstätigkeit und Hinterbliebenenansprüche zusammen, sind, wenn dies günstiger ist, zumindest 20 v.H. der Versorgungsrente zu zahlen

(8) Die Versorgungsrente oder die Versicherungsrente eines Berechtigten, der eine Entschädigung nach § 11 des Abgeordnetengesetzes oder einer entsprechenden gesetzlichen Regelung erhält, ruht nach Maßgabe des § 29 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Abgeordnetengesetzes oder anderer dieser Vorschrift entsprechender gesetzlicher Regelungen.

(9) Die Versicherungsrente ruht, wenn die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung versagt ist oder wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstabe b gegeben sind.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1986 S. 277, geändert durch 17. Änderung v. 6. 12. 1988 (GV. NW. 1989 S. 66), 18. Änderung v. 26. 4. 1990 (GV. NW. S. 401, ber. S. 560), 19. Änderung v. 3. 12. 1991 (GV. NW. 1992 S. 92); Art. III Übergangsvorschriften, 20. Änderung v. 30. 4. 1992 (GV. NW. S. 288), 21. Änderung v. 2. 12. 1993 (GV. NW. 1994 S. 338), 22. Änderung v. 29. 11. 1995 (GV. NW. 1996 S. 168), 23. Änderung v. 19. 11. 1996 (GV. NW. 1997 S. 78; ber. S. 226), 24. Änderung v. 26.11.1997 (GV. NW. S. 378), 25. Änderung v. 1.12.1998 (GV. NRW.1999 S. 130), 26. Änd. v. 28.5.1999 (GV. NRW. 2000 S. 2), 27. Änd. v. 29. 11.1999 (GV. NRW. 2000 S. 438), 28. Änd. v. 14.6.2000 (GV. NRW. S. 688), 29. Änd. v. 27.11.2000 (GV. NRW. 2001 S. 78), 30. Änd. v. 25.3.2002 (GV. NRW. S. 114), 31. Änd. V. 21.10.2002 (GV. NRW. S. 498).Abgelöst durch Neufassung v. 29.10.2002 (GV. NRW. S. 540), in Kraft treten mit Wirkung vom 1. Januar 2001, wegen der Einzelheiten siehe § 78 der Neufassung.

r Neufassung.

Fn 2

Nach dem Stand vom 30. 9. 1968; vgl. Art. 8 des Staatsvertrages zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Rheinland-Pfalz über die Mitgliedschaft öffentlich-rechtlicher Dienstherren in den Regierungsbezirken Koblenz und Trier bei der Rheinischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände in Köln vom 29. 12. 1972 / 26. 1. 1973 - GV. NW. 1974 S. 92 und GVBl. RhPf 1973 S. 385 -.

Fn 3

bzw. des Gemeindedirektors nach bisherigem und Übergangsrecht der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen.

Fn 4

§ 110 Abs. 2 gegenstandslos: Aufhebungsvorschrift.

Fn 5

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Satzung vom 5. Februar 1968. Die vorstehende Neufassung gilt ab 1. Januar 1986. Die von 1967 bis zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Änderungen ergeben sich aus der vorangestellten Bekanntmachung.

Fn 6

§ 10a neu eingefügt durch 28. Änd. v. 14.6.2000 (GV. NRW. S. 688); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juni 2000.