Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 03.12.2002 17:23:28.

 

§ 68
Überleitung von Versicherungen sowie
Übernahme von Rentenlasten

(1) Die Kasse kann durch Überleitungsabkommen mit anderen Zusatzversorgungseinrichtungen vereinbaren, daß Versicherungen gegenseitig übernommen werden.

(1a) 1Endet die Mitgliedschaft eines Arbeitgebers bei der Kasse und erwirbt der Arbeitgeber in unmittelbarem Anschluß an das Ausscheiden die Mitgliedschaft bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung, von der Versicherungen zur Kasse übergeleitet werden, so können die im Zeitpunkt des Ausscheidens auf der Kasse liegenden Lasten hinsichtlich der in § 13 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Ansprüche von der anderen Zusatzversorgungseinrichtung übernommen werden. 2Entsprechendes gilt, wenn ein Arbeitgeber bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung, von der Versicherungen zur Kasse übergeleitet werden, ausscheidet und in unmittelbarem Anschluß daran Mitglied der Kasse wird. 3Satz 1 und 2 gelten entsprechend, wenn pflichtversicherte Arbeitnehmer eines Mitglieds von Rechts- oder Aufgabennachfolgern des Mitglieds innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Rechtsnachfolge oder des Aufgabenübergangs übernommen worden sind.

(2) Zusatzversorgungseinrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind die ordentlichen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung (AKA) - Fachvereinigung Zusatzversorgung die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, die Versorgungsanstalt der deutschen Bundespost, die Bundesbahn-Versicherungsanstalt Abteilung B, die Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen und die Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester.

(3) 1Die Überleitung findet statt

a) bei einem Pflichtversicherten, dessen frühere Pflichtversicherung ohne Eintritt des Versicherungsfalles geendet hat, mit dem Zeitpunkt der Begründung der neuerlichen Pflichtversicherung,

b) bei einem Pflichtversicherten, der aus seiner früheren Versicherung einen Anspruch auf Versicherungsrente oder Versorgungsrente besitzt, mit dem Zeitpunkt der Begründung der neuerlichen Pflichtversicherung, ohne Rücksicht darauf, ob die andere Zusatzversorgungseinrichtung die Rente weitergewährt,

c) bei einem Pflichtversicherten, der gleichzeitig bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung pflichtversichert ist, wenn diese Pflichtversicherung endet, ohne Rücksicht darauf, ob gegen die andere Zusatzversorgungseinrichtung ein Anspruch auf Versorgungsrente entstanden ist,

d) bei einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis bei dem Mitglied nach Erreichung eines die Versicherungspflicht ausschließenden Alters begründet worden und der früher bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung pflichtversichert gewesen ist, mit dem Zeitpunkt der Begründung des neuerlichen Arbeitsverhältnisses, wenn durch die Überleitung die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht hergestellt werden, und zwar auch dann, wenn die andere Zusatzversorgungseinrichtung eine Versicherungsrente oder Versorgungsrente gewährt.

2Die Überleitung wird nur auf Antrag des Versicherten, im Falle des Satzes 1 Buchstabe d des Arbeitnehmers, durchgeführt. 3Der Versicherte oder der Arbeitnehmer hat den Antrag bei Eintritt der Voraussetzungen des Satzes 1 unverzüglich zu stellen. 4Die weiteren Einzelheiten sind im Überleitungsabkommen zu regeln.

(4) Versicherungen, die aufgrund des Absatzes 1 übernommen werden, gelten als Versicherung bei der annehmenden Kasse.

(5)

(6) Renten, die eine andere Zusatzversorgungseinrichtung gewährt hat oder gewährt, gelten nach Durchführung der Überleitung als von der Kasse gewährt; insoweit gilt auch der Versicherungsfall, auf dem die Rentenzahlung beruht, als bei der Kasse eingetreten.

Abschnitt II
Finanzverfassung der Kasse

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1986 S. 277, geändert durch 17. Änderung v. 6. 12. 1988 (GV. NW. 1989 S. 66), 18. Änderung v. 26. 4. 1990 (GV. NW. S. 401, ber. S. 560), 19. Änderung v. 3. 12. 1991 (GV. NW. 1992 S. 92); Art. III Übergangsvorschriften, 20. Änderung v. 30. 4. 1992 (GV. NW. S. 288), 21. Änderung v. 2. 12. 1993 (GV. NW. 1994 S. 338), 22. Änderung v. 29. 11. 1995 (GV. NW. 1996 S. 168), 23. Änderung v. 19. 11. 1996 (GV. NW. 1997 S. 78; ber. S. 226), 24. Änderung v. 26.11.1997 (GV. NW. S. 378), 25. Änderung v. 1.12.1998 (GV. NRW.1999 S. 130), 26. Änd. v. 28.5.1999 (GV. NRW. 2000 S. 2), 27. Änd. v. 29. 11.1999 (GV. NRW. 2000 S. 438), 28. Änd. v. 14.6.2000 (GV. NRW. S. 688), 29. Änd. v. 27.11.2000 (GV. NRW. 2001 S. 78), 30. Änd. v. 25.3.2002 (GV. NRW. S. 114), 31. Änd. V. 21.10.2002 (GV. NRW. S. 498).Abgelöst durch Neufassung v. 29.10.2002 (GV. NRW. S. 540), in Kraft treten mit Wirkung vom 1. Januar 2001, wegen der Einzelheiten siehe § 78 der Neufassung.

r Neufassung.

Fn 2

Nach dem Stand vom 30. 9. 1968; vgl. Art. 8 des Staatsvertrages zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Land Rheinland-Pfalz über die Mitgliedschaft öffentlich-rechtlicher Dienstherren in den Regierungsbezirken Koblenz und Trier bei der Rheinischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände in Köln vom 29. 12. 1972 / 26. 1. 1973 - GV. NW. 1974 S. 92 und GVBl. RhPf 1973 S. 385 -.

Fn 3

bzw. des Gemeindedirektors nach bisherigem und Übergangsrecht der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen.

Fn 4

§ 110 Abs. 2 gegenstandslos: Aufhebungsvorschrift.

Fn 5

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Satzung vom 5. Februar 1968. Die vorstehende Neufassung gilt ab 1. Januar 1986. Die von 1967 bis zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Änderungen ergeben sich aus der vorangestellten Bekanntmachung.

Fn 6

§ 10a neu eingefügt durch 28. Änd. v. 14.6.2000 (GV. NRW. S. 688); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juni 2000.