Historische SGV. NRW.

4 / 16

Aufgehoben am 27.11.2001 09:07:27.

 

§ 4
Ausschüsse

(1) Ausschüsse gemäß §§ 13 und 23 LVerbO in Verbindung mit § 101 GO und der Eigenbetriebsverordnung, der Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung und des Achten Buches des Sozialgesetzbuches (Kinder- und Jugendhilfe) sind:

- Finanz- und Wirtschaftsausschuß

- Sozialausschuß

- Gesundheitsausschuß

- Kulturausschuß

- Ausschuß für Straßen und Verkehrswesen

- Rechnungsprüfungsausschuß

- Krankenhausausschüsse

- Landesjugendhilfeausschuß

- Werksausschuß für die Krankenhauszentralwäschereien

- Werksausschuß für die Rheinischen Heilpädagogischen Heime

(2) Darüber hinaus werden folgende Ausschüsse gebildet:

- Bauausschuß

- Schulausschuß

- Ausschuß für Personal und allgemeine Verwaltung

- Vergabeausschuß

- Umweltausschuß

- Ausschuß für die Rheinischen Heilpädagogischen Heime

- Ausschuß für Beschwerden und Anregungen

(3) Soweit die Zuständigkeit der Fachausschüsse nicht durch Gesetz oder Satzung festgelegt ist, regelt der Landschaftsausschuß Zuständigkeiten und Befugnisse.

(4) Die Landschaftsversammlung bestimmt die Zahl der Mitglieder sowie die Zahl und Reihenfolge der stellvertretenden Mitglieder der Ausschüsse. Kommt kein gemeinsamer Wahlvorschlag zustande, so erfolgt die Besetzung der Ausschüsse gemäß § 10 Abs. 4 LVerbO. Für den Landesjugendhilfeausschuß gelten die Bestimmungen des AG-KJHG.

(5) Die Landschaftsversammlung kann jeden Ausschuß durch Mehrheitsbeschluß auflösen.

(6) Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied aus einem Fachausschuß aus, so wählt die Landschaftsversammlung auf Vorschlag derjenigen Fraktion oder Gruppe, die den Ausgeschiedenen/die Ausgeschiedene vorgeschlagen hatte, einen Nachfolger/eine Nachfolgerin; ist die Fraktion oder Gruppe zu einem Vorschlag nicht in der Lage oder gehört das Mitglied oder der Stellvertreter/die Stellvertreterin keiner Fraktion oder Gruppe an, so bleibt der Sitz unbesetzt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1995 S. 120, geändert am 25. 9. 1996 (GV. NW. S. 416), 28. 11. 1996 (GV. NW. S. 520).Aufgehoben durch Neufassung v. 28.9.2001 (GV. NRW. S. 748).

Fn 2

SGV. NW. 2022.

Fn 3

§ 16 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.