Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 27.11.2001 09:07:27.

 

§ 5
Bauamtskommissionen

(1) Für jeden Bezirk eines Rheinischen Straßenbauamtes wird eine Bauamtskommission eingerichtet.

(2) Die Bauamtskommissionen werden von der Landschaftsversammlung in analoger Anwendung von § 13 Abs. 3 Satz 2-5 und Abs. 4 sowie § 10 Abs. 4 LVerbO gebildet.

(3) An den Sitzungen nehmen die Mitglieder des Verkehrs- und des kommunalpolitischen Ausschusses des Landtages NW beratend teil, die in den jeweiligen Bauamtsbezirken wohnen. Ist hiernach eine Landtagsfraktion nicht vertreten, so bestimmt sie ein Mitglied, das möglichst dem Verkehrs- oder dem kommunalpolitischen Ausschuß angehören soll.

(4) Beschlüsse der Bauamtskommissionen bedürfen der Zustimmung des Ausschusses für Straßen und Verkehrswesen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1995 S. 120, geändert am 25. 9. 1996 (GV. NW. S. 416), 28. 11. 1996 (GV. NW. S. 520).Aufgehoben durch Neufassung v. 28.9.2001 (GV. NRW. S. 748).

Fn 2

SGV. NW. 2022.

Fn 3

§ 16 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.