Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 27.11.2001 09:07:27.

 

§ 11
Beamte und Angestellte

(1) Die Beamten/Beamtinnen des Landschaftsverbandes, deren Bezüge sich nach der Besoldungsgruppe A 10 BBO oder einer niedrigeren Besoldungsgruppe richten, werden vom Direktor des Landschaftsverbandes eingestellt. Dies gilt sinngemäß für Beförderungen.

(2) Die Beamten/Beamtinnen des Landschaftsverbandes, deren Bezüge sich nach den Besoldungsgruppen A 11 bis A 13 (gehobener Dienst) BBO richten, werden aufgrund eines Beschlusses des Ausschusses für Personal und allgemeine Verwaltung vom Direktor des Landschaftsverbandes eingestellt. Dies gilt sinngemäß für Beförderungen.

(3) Der Direktor des Landschaftsverbandes entscheidet bei allen Beamten/Beamtinnen, deren Bezüge sich nach der Besoldungsgruppe A 15 BBO oder einer niedrigeren Besoldungsgruppe richten, über Anstellung, Anstellung auf Lebenszeit, Entlassung, Versetzung in den Ruhestand sowie Versetzung in den Geschäftsbereich eines anderen Dienstherrn.

(4) Die Angestellten des Landschaftsverbandes, deren Vergütung sich nach der Vergütungsgruppe II BAT richtet oder darüber liegt, werden aufgrund eines Beschlusses des Landschaftsausschusses vom Direktor des Landschaftsverbandes eingestellt.

(5) Der Landschaftsausschuß kann den Direktor des Landschaftsverbandes ermächtigen, in dringenden Fällen Angestellte ohne die in Abs. 4 vorgesehene Beschlußfassung eines Ausschusses einzustellen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1995 S. 120, geändert am 25. 9. 1996 (GV. NW. S. 416), 28. 11. 1996 (GV. NW. S. 520).Aufgehoben durch Neufassung v. 28.9.2001 (GV. NRW. S. 748).

Fn 2

SGV. NW. 2022.

Fn 3

§ 16 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.